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Üben ordentlich Studierende neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus, tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. In der Rentenversicherung besteht als Werkstudent grundsätzlich Versicherungspflicht.

Weitere Details

Versicherungsfreiheit als Werkstudent/in besteht nur dann, wenn 

  • die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausübt

oder bei Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze

  • im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist und
  • das Überschreiten der Stundengrenze überwiegend durch Wochenenden, Abend- und Nachtstunden oder vorlesungsfreie Zeiten (Semesterferien) bedingt ist.

Im Folgenden finden Sie weitere Konstellationen, anhand derer Sie prüfen können, ob die Werkstudentenregelung anwendbar ist:

Beispiele
Sachverhalt 

Werkstudentenregelung - ja oder nein?

Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule in Deutschland

ja

Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule im Ausland

ja

Ausbildung an staatlich anerkannter Fachschule

ja

Studenten, die zum Semesterende die Hochschule wechseln und hierbei eine Lücke von maximal 1 Monat entsteht, in der sie nicht eingeschrieben sind

ja

Teilzeitstudenten, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmacht

ja

Promotionsstudenten (Doktoranden), bei denen die Anfertigung der Dissertation noch vor Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgt

ja

Gasthörer

nein

Teilnehmer an Sprachkursen

nein

Teilnehmer an Vorbereitungs- oder Einführungsseminare (sogenannte Propädeutika)

nein

Teilnehmer an Studienkollegs

nein

Teilnehmer an dualen Studiengängen

nein

Studenten, die ihr Studium wegen eines Urlaubssemesters unterbrechen 

nein

Teilzeitstudenten, wenn das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmacht

nein

Langzeitstudenten, die mehr als 25 Fachsemester je Studiengang studieren

nein

Promotionsstudenten (Doktoranden), bei denen die Anfertigung der Dissertation erst nach Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgt

nein

Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben

nein