Üben ordentlich Studierende neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus, tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. In der Rentenversicherung besteht als Werkstudent grundsätzlich Versicherungspflicht.
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Versicherungsfreiheit als Werkstudent/in besteht nur dann, wenn
- die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausübt
oder bei Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze
- im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist und
- das Überschreiten der Stundengrenze überwiegend durch Wochenenden, Abend- und Nachtstunden oder vorlesungsfreie Zeiten (Semesterferien) bedingt ist.
Im Folgenden finden Sie weitere Konstellationen, anhand derer Sie prüfen können, ob die Werkstudentenregelung anwendbar ist:
Sachverhalt | Werkstudentenregelung - ja oder nein? |
---|---|
Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule in Deutschland | ja |
Immatrikuliert an Hochschule oder Fachhochschule im Ausland | ja |
Ausbildung an staatlich anerkannter Fachschule | ja |
Studenten, die zum Semesterende die Hochschule wechseln und hierbei eine Lücke von maximal 1 Monat entsteht, in der sie nicht eingeschrieben sind | ja |
Teilzeitstudenten, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmacht | ja |
Promotionsstudenten (Doktoranden), bei denen die Anfertigung der Dissertation noch vor Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgt | ja |
Gasthörer | nein |
Teilnehmer an Sprachkursen | nein |
Teilnehmer an Vorbereitungs- oder Einführungsseminare (sogenannte Propädeutika) | nein |
Teilnehmer an Studienkollegs | nein |
Teilnehmer an dualen Studiengängen | nein |
Studenten, die ihr Studium wegen eines Urlaubssemesters unterbrechen | nein |
Teilzeitstudenten, wenn das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudenten ausmacht | nein |
Langzeitstudenten, die mehr als 25 Fachsemester je Studiengang studieren | nein |
Promotionsstudenten (Doktoranden), bei denen die Anfertigung der Dissertation erst nach Abschluss des Master-, Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens erfolgt | nein |
Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben | nein |