Grundsätzlich sind die Meldungen mit der nächsten Gehaltsabrechnung abzugeben. Die einzelnen Meldetatbestände und Meldefristen haben wir in einer Übersicht zusammengestellt.
Weitere Details
Meldetatbestände | Meldefristen |
---|---|
Beginn einer versicherungspflichtigen
| innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der
|
Ende einer versicherungspflichtigen
| innerhalb von sechs Wochen nach Ende der
|
Geringfügige Beschäftigung | innerhalb von sechs Wochen nach Beginn und Ende der Beschäftigung |
Sofortmeldung für das Bau-, Beherbergungs-, Gaststätten-, Personenbeförderungs-, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie im Messebau | am Tag der Beschäftigungsaufnahme |
Unterbrechung einer Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) | innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach der Unterbrechung |
Sondermeldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | sechs Wochen nach der Auszahlung |
Sondermeldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben (Störfall) | mit der nächsten Gehaltsabrechnung |
Jahresmeldung | bis 15. Februar des Folgejahres |
GKV-Monatsmeldung | nach Anforderung der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung |
Sonstige Meldung, zum Beispiel Änderungsmeldungen:
| innerhalb von sechs Wochen |
Stornierung bereits abgemeldeter Meldungen | unverzüglich |
Änderung
| Meldung seit 2009 nicht mehr erforderlich |
Wichtig!
Fällt das Ende der Meldefrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Mit unserem Rechner können Sie schnell und einfach die Fristen berechnen.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände.