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Das kommt darauf an, ob Ihre Beschäftigten nur vorübergehend ins Homeoffice wechseln oder ob sie dauerhaft im Homeoffice arbeiten und keinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers mehr haben.

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Wichtig: Die Rechtskreistrennung fällt für Meldezeiträume ab 1. Januar 2025 weg. Dieser Artikel gilt dann nur noch für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024.

Vorübergehendes Homeoffice

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vorübergehend im Homeoffice arbeitet, liegt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn kein echter Wechsel des Beschäftigungsortes vor. Im Regelfall tritt die Person so auf, als wäre sie vor Ort im Betrieb des Arbeitgebers tätig. Deswegen gilt das Homeoffice in diesem Fall nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers. Somit kommt es auch nicht zu einem Wechsel des Rechtskreises.

Dauerhaftes und ausschließliches Homeoffice

Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten dauerhaft ins Homeoffice, also an den Wohnort der Beschäftigten, verlagert und keine Arbeitsplätze im Betrieb mehr vorhält. Gilt die Wohnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dann als Beschäftigungsort, ist der Wechsel des Rechtskreises zu prüfen.

Meldeverfahren: Betriebsstätte

Bitte kennzeichnen Sie im betreffenden Feld "West" bzw. "Ost", wenn die Beschäftigung in den alten bzw. in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin ausgeübt wird. Das Feld ist wichtig für die Rentenversicherung.

Um Ihnen die Feststellung für Berlin zu erleichtern, steht Ihnen eine Übersicht Postleitzahlen Berlin (PDF, 173 kB) für West- und Ost-Berlin zur Verfügung.