Kassenwahlrecht: Wechsel der Krankenkasse wurde 2021 vereinfacht
Arbeitgeber werden elektronisch informiert, es gilt eine kürzere Bindungsfrist, die Kündigung der Vorkasse ist nicht mehr nötig - seit 2021 ist der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse vereinfacht.
Seit 2021 gilt dies beim Kassenwahlrecht:
- Elektronische Mitgliedsbescheinigung: Arbeitgeber erhalten die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Weg.
- Bindungsfrist: Die Bindungsfrist an die Krankenkasse beträgt 12 Monate (vorher 18 Monate).
- Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber: Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.
- Kündigung entfällt: Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, stellt einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neue.
Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber elektronisch
Mitgliedsbescheinigungen aus Papier haben seit 2021 ausgedient: Beschäftigte teilen dem neuen Arbeitgeber ihre Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erhält er dann elektronisch zurück. Die Papierbescheinigung ist komplett entfallen.
Verringerte Bindungsfrist
Bisher waren Krankenkassenmitglieder grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich. Seit 2021 gilt: Wer seine Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, kann dies schon nach 12 Monaten tun.
Das Sonderkündigungsrecht bleibt weiter bestehen: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist auch ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.
Keine Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel
Mit der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann das Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Kasse wählen - ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Neue Fristen gelten auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird. In diesem Fall hat das Mitglied drei Monate Zeit für einen Wechsel. Ändert sich der Status von freiwillig auf pflichtig, gilt eine Frist von 14 Tagen.
Wechsel der Krankenkasse vereinfacht
Seit 2021 ist der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse einfacher: Wechselwillige füllen einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der Krankenkasse ihrer Wahl aus. Eine Kündigung bei ihrer bisherigen Kasse ist nicht mehr nötig, denn darum kümmert sich die neue Kasse. Wichtig: Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin. Der Versicherte erhält außerdem keine Kündigungsbestätigung mehr von seiner bisherigen Kasse.
Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber nur noch formlos über die neue Kasse informieren.
Keine erneute Bindungsfrist bei Wahl der gleichen Krankenkasse
Entsteht bei einem Beschäftigten das Recht, sofort die Kasse zu wechseln - beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel - und entscheidet er sich dafür, bei seiner bisherigen Krankenkasse zu bleiben, löst dies keine erneute Bindungsfrist bei seiner Krankenkasse aus.
Informationen für Beschäftigte
Haben Ihre Mitarbeiter Fragen zum neuen Kassenwahlrecht? Wir haben wichtige Informationen für diese zusammengestellt. Leiten Sie unser Informationsblatt Kassenwahlrecht (PDF, 320 kB) gern an Ihre Beschäftigten weiter.
Video zum Kassenwahlrecht
Alle Informationen zum neuen Kassenwahlrecht finden Sie auch in unserem Webinarmitschnitt (ca. 9 Minuten).