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Seit 1. Januar 2024 gilt ein monatlicher Freibetrag von 176,75 Euro (2023: 169,75 Euro). Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 

Weitere Details

Beitragspflichtiger Betrag in der KV

Bis Ende 2019 mussten Versorgungsbezieher auf die gesamte Versorgung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, wenn die Rente über der Freigrenze lag. Seit Januar 2020 ist nur noch der übersteigende Betrag beitragspflichtig in der Krankenversicherung (KV).

In der Pflegeversicherung (PV) änderte sich nichts: Hier besteht auch weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 1/20 der Bezugsgröße übersteigt.

Der monatliche Freibetrag

Der monatliche Freibetrag für Versorgungsbezüge  entspricht weiterhin einem Zwanzigstel der Bezugsgröße .

Erhalten Beschäftigte Versorgungsbezüge auch aus anderen Quellen, informiert Sie die Krankenkasse darüber, ob die Bezüge insgesamt über dem Freibetrag liegen. 

Freigrenzen/Freibetrag für Versorgungsbezüge bis heute

Zeitraum

Freibetrag in EUR

Welcher Teil des Versorgungsbezuges ist beitragspflichtig?

01.01.2024 - 31.12.2024

176,75

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2023 - 31.12.2023

169,75

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2022 - 31.12.2022

164,50

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2021 - 31.12.2021

164,50

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2020 - 31.12.2020 

159,25

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2019 - 31.12.2019

155,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2018 - 31.12.2018

152,25

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2017 - 31.12.2017

148,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2016 - 31.12.2016

145,25

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2015 - 31.12.2015

141,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2014 - 31.12.2014

138,25

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2013 - 31.12.2013

134,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.