Minijob-Grenze: Was zählt zum Verdienst und was nicht?
Arbeitgeber müssen zu Beginn einer neuen Beschäftigung prüfen, ob ein Minijob vorliegt oder nicht. Doch was gehört alles zum Verdienst eines 538-Euro-Minijobbers? Die Minijobzentrale hat übersichtlich zusammengestellt, welche Einnahmen Arbeitgeber zur Berechnung der Verdienstgrenze berücksichtigen müssen.
Ein Minijob liegt immer dann vor, wenn die beschäftigte Person im Monat durchschnittlich bis zu 538 Euro (2023: 520 Euro) verdient. Auf ein Beschäftigungsjahr gerechnet, kann sie also bis zu 6.456 Euro (2023: 6.240 Euro) verdienen. Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Die Minijobzentrale hat zusammengestellt, was zum Verdienst von Minijobbern gezählt werden muss. Zu ihrem Verdienst gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. Diese können auch in Form von Geld- oder Sachbezügen oder als sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden. Dazu zählen zum Beispiel Zulagen oder Mehrarbeitszuschläge.
Der Entgeltkatalog der Deutschen Rentenversicherung gibt Auskunft darüber, ob eine Einnahme zum Verdienst zählt. Sie finden den jeweils aktuellen DRV-Entgeltkatalog in der Broschüre "Auf den Punkt gebracht: Beiträge".
Einnahmen müssen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein
Einnahmen, die zum Verdienst zählen, müssen mit hinreichender Sicherheit im Beurteilungszeitraum zu erwarten sein. Das gilt zum Beispiel für einmalige Einnahmen, die den Mitarbeitenden per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehen. Solche Einnahmen müssen in die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes einbezogen werden.
Diese Einnahmen müssen nicht berücksichtigt werden
Sind Einnahmen zu Beschäftigungsbeginn zwar möglich, aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, müssen sie nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel bezahlte Überstunden bei Mehrarbeit oder ein Weihnachtsgeld, das vom Geschäftsergebnis abhängig ist. Die Auswirkung dieser Einnahmen auf den Verdienst kann erst zum Zeitpunkt der Auszahlung beurteilt werden.
Wenn die oben genannten Zahlungen dazu führen, dass die 538-Euro-Verdienstgrenze überschritten wird, muss geprüft werden, ob die Beschäftigung ein Minijob bleibt: Sie bleibt es, wenn die Verdienstgrenze nur gelegentlich, nicht vorhersehbar und begrenzt überschritten wird, nämlich maximal in zwei Kalendermonaten pro Jahr bis zum Doppelten des monatlichen Wertes. 2024 wären es maximal 1.076 Euro (2023: 1.040 Euro) in den betreffenden Monaten.
Ob ein Minijob vorliegt, können Sie mit unserem TK-Minijobrechner ganz einfach und schnell ermitteln. Weitere Informationen rund um das Thema "Geringfügige Beschäftigung" finden Sie im FAQ-Bereich und natürlich bei der Minijobzentrale.