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Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Job liegt vor, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 

Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt der beschäftigten Person zu sichern. Sie wird auch vorausgesetzt, wenn jemand zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält.

Beträgt das Entgelt jedoch maximal 556 Euro im Monat und liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich in jedem Fall um einen Minijob.

Das heißt, Sie prüfen zunächst, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Dafür rechnen Sie die Beschäftigungsdauer samt Vorbeschäftigungszeiten im Kalenderjahr zusammen und prüfen, ob sie maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt. 

Bevor Sie nun die Berufsmäßigkeit prüfen, müssen Sie feststellen, ob das Entgelt über der Minijobgrenze von 556 Euro monatlich liegt. 

Dafür erstellen Sie eine Prognose für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Bei einer Rahmenvereinbarung, die mehrere Beschäftigungszeiträume umfasst, müssen Sie auch berücksichtigen:

  • die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen sie gezahlt werden.
  • das Entgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung.

Stellen Sie nun fest, dass das Entgelt, das mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, im Schnitt monatlich mehr als 556 Euro beträgt, handelt es sich nicht um einen Minijob. Dann folgt als nächstes die Prüfung der Berufsmäßigkeit.

Was ist eine berufsmäßige Beschäftigung?

Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie dem Lebensunterhalt dient, also nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. 

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit erfolgt anhand von Indizien. Zur Orientierung kann man sich an die Geringfügigkeits-Richtlinien halten. 

In bestimmten Fällen können Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht vorliegt:

Wird eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen (Haupt-)Job ausgeübt, geht man davon aus, dass sie nicht berufsmäßig ist.

Eine Berufsmäßigkeit wird hingegen unterstellt, wenn beispielsweise

  • jemand Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält, 
  • der oder die Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs kurzfristig arbeitet,
  • ein Schulabgänger einen befristeten Job annimmt und auch danach erwerbstätig sein will.

Praktische Arbeitshilfen

Unsere  Arbeitshilfe hilft dabei, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer kurzfristigen Beschäftigung richtig einzuschätzen.

Unsere  Checkliste  zeigt auf, was Sie bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten beachten müssen und welche Unterlagen Sie benötigen - und zwar aus lohnsteuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Sicht.