Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten ("Frührente") gibt es nicht mehr. Sie wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Wenn Sie Altersrentner beschäftigen, können diese auch vor dem regulären Renteneintrittsalter unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bei Erwerbsminderungsrenten ist dies anders.
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Altersrenten
Seit 2023: Hinzuverdienstgrenze ist entfallen
Seit 2023 gilt: Wer eine Altersrente bezieht, kann unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird - egal ob das Renteneintrittsalter erreicht ist oder noch nicht.
Tipp: Mehr zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen finden Sie bei der DRV.
Bis Ende 2022 galt Hinzuverdienstgrenze
Bis Ende 2022 konnten Altersrentner, die vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente gegangen sind, nur begrenzt hinzuverdienen. Sobald sie über die Hinzuverdienstgrenze kamen, verringerte sich ihre Rente. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag bis Dezember 2022 bei 46.060 Euro. Erst ab Erreichen der regulären Altersgrenze war ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
Erwerbsminderungsrenten
Für Erwerbsminderungsrenten gibt es weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden regelmäßig angepasst.
Für 2025 gelten diese Hinzuverdienstgrenzen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 39.322,00 Euro
- Volle Erwerbsminderungsrente: 19.661,00 Euro
Für 2024 galten diese Hinzuverdienstgrenzen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 37.117,50 Euro
- Volle Erwerbsminderungsrente: 18.558,75 Euro
Dabei gilt weiterhin, dass die Beschäftigung nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf. Ansonsten kann der Anspruch auf die Rente entfallen - auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Tipp: Mehr zu Erwerbsminderungsrenten finden Sie bei der DRV.