Kennbuchstabe "M" ist für gewährte Mahlzeiten Pflicht
Seit Januar 2019 muss der Kennbuchstabe "M" im Lohnkonto aufgezeichnet werden, wenn Mahlzeiten vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten gewährt werden.
Stellt ein Arbeitgeber während der Auswärtstätigkeit von Mitarbeitenden diesen Mahlzeiten zur Verfügung, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss, ist der Großbuchstabe "M" im Lohnkonto aufzuzeichnen. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss er ebenfalls bescheinigt werden.
Auswärtstätigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang
- während einer beruflichen Tätigkeit
- außerhalb der Wohnung und
- der ersten Tätigkeitsstätte oder
- im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung gilt unabhängig von der Anzahl der bereitgestellten Mahlzeiten pro Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder ob die Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert wurden (BMF-Schreiben v. 25.11.2020 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern).
In welchen Fällen ist die Kennzeichnung "M" im Lohnkonto nicht erforderlich?
Für Mahlzeiten,
- die vom Arbeitgeber gewährt werden und
- die keinen Arbeitslohn darstellen oder
- die mehr als 60 Euro kosten (Sachbezugswert ist dann nicht anzusetzen),
muss die Kennzeichnung "M" im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung nicht angegeben werden.
Wann müssen die Sachbezugswerte angesetzt werden?
Arbeitstägliche Mahlzeiten
Die Sachbezugswerte müssen angesetzt werden, wenn die Mahlzeiten
- durch eine Kantine oder Gaststätte bereitgestellt werden, die vom Arbeitgeber selbst betrieben wird.
- in einer Einrichtung bereitgestellt werden, die zwar vom Arbeitgeber nicht selbst betrieben wird, für die er aber Barzuschüsse oder andere Verbilligungen vertraglich vereinbart hat.
Zahlen Mitarbeitende einen geringeren Brutto-Preis als der entsprechende Sachbezugswert, ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.
Essensgutscheine
Gibt ein Arbeitgeber an seine Beschäftigten Essensmarken , Essensgutscheine oder Schecks für Mahlzeiten aus, muss die entsprechende Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Und zwar, wenn
- tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,
- für jede Mahlzeit nur ein Essensgutschein täglich in Anspruch genommen wird und wenn
- der Verrechnungswert des Essensgutscheins den Sachbezugswert überschreitet.
Auswärtstätigkeiten
Die Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die Mitarbeitenden während einer beruflichen Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden - vorausgesetzt, die Mahlzeit kostet nicht mehr als 60 Euro.
Die Besteuerung als Arbeitslohn ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person für die Auswärtstätigkeit auch eine Verpflegungspauschale geltend machen würde: nämlich bei einer über-achtstündigen Abwesenheit und bei mehrtägigen Reisen. Der Sachbezugswert kann nur angesetzt werden, wenn die Auswärtstätigkeit eintägig ist und unter acht Stunden dauert.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte?
Die aktuellen Sachbezugswerte finden Sie in unserer Zusammenstellung .