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Sonntags-, Feiertags- und Nacht-Zuschläge (SFN-Zuschläge) sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, und beeinflussen den Minijob normalerweise nicht. Aber es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Grundlohn bereits hoch ist oder sie ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden.

Minijob: Steuerfreie Zuschläge sind sozialversicherungsfrei

Grundsätzlich gilt: Wenn einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, kann es sein, dass sie nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Sie sind dann auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Grundlohn bereits sehr hoch ist (siehe unten).

Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag im Minijob

SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Bei Minijobs kann also in der Regel ein steuerfreier und somit SV-freier SFN-Zuschlag angenommen werden.

Steuerpflichtige SFN-Zuschläge sind SV-pflichtig

Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen die SFN-Zuschläge dem Minijob ohne tatsächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich zustehen und gezahlt werden. Dann sind die Zuschläge steuerpflichtig und stellen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Beschäftigungen mit einer Entgeltfortzahlung, zum Beispiel während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nicht dazu zählen die klassischen Beschäftigungsverbote während der Mutterschutzfristen.

Überschreiten der Minijob-Grenze: SV-Pflicht durch Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung

SFN-Zuschläge können also während der Zahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro (2023: 520 Euro) im Monat begründen. In diesen Fällen müssen Arbeitgeber daher prüfen, ob die Voraussetzungen für den Minijob weiterhin vorliegen. 
 
Ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten hat übrigens keine Auswirkungen. Als gelegentlich wird seit Oktober 2022 ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen.

Steuerfreie SFN-Zuschläge bei hohem Grundlohn sind SV-pflichtig

Steuerfreie SFN-Zuschläge sind nicht immer sozialversicherungsfrei. Wenn der Grundlohn eine bestimmte Grenze überschreitet, können die Zuschläge sozialversicherungspflichtig werden: Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN-Zuschläge berechnet werden, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen, damit die Zuschläge SV-frei bleiben. Bei einem höheren Stundenlohn ist der Anteil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig, der über der Grenze von 25 Euro liegt. 

Mehr zum Thema Minijob

Ob grundsätzlich ein Minijob vorliegt, können Sie mit unserem Minijobrechner ganz einfach und schnell ermitteln. Weitere Informationen rund um das Thema "Geringfügige Beschäftigung" finden Sie im FAQ-Bereich  und natürlich bei der Minijobzentrale.