Urteil: Arbeitgeber durfte Entgeltfortzahlung bei bestimmter Online-Krankschreibung verweigern
Eine bestimmte Online-Krankschreibung ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - so das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall von 2021. Der Arbeitgeber durfte die Lohnfortzahlung verweigern.
Wenn Arbeitnehmer mehr als nur ein paar Tage krankheitsbedingt ausfallen, müssen sie ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) in der Regel ärztlich nachweisen, um ihr Entgelt weiterhin zu bekommen.
Wie und von wem so ein Nachweis ausgestellt werden darf, verhandelte das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall von 2021.
Zu dieser Zeit musste noch der klassische "gelbe Schein", also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier, beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Außerdem galten Sonderregeln aufgrund der Coronapandemie: Bei leichten Atemwegserkrankungen war die telefonische Krankschreibung möglich. Krankschreibungen per Videosprechstunde waren in dem Jahr unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig.
Der Fall: Arbeitgeber akzeptierte Online-Krankschreibung nicht
Im verhandelten Fall legte der Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit jedoch AU-Bescheinigungen vor, die er über ein spezielles Internetportal bezogen hatte. Er erhielt die Bescheinigungen ohne persönlichen oder telefonischen ärztlichen Kontakt. Stattdessen hatte er lediglich einige Angaben zu seiner Krankheit online ausgefüllt.
Der Arbeitgeber wollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennen und lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor Gericht. Seine Begründung: Er wollte aufgrund der Coronapandemie einen Besuch in der Arztpraxis vermeiden.
Kein Beweis der Arbeitsunfähigkeit ohne Arztkontakt
Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht: Es entschied, dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Die vorgelegten Online-Krankschreibungen waren aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
Für eine "ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" im Sinne der BAG-Rechtsprechung fehle es an einer ärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers, stellte das Gericht fest. Weder habe ein Arzt mit dem Arbeitnehmer ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt, noch ihn persönlich untersucht. Auch gab es keine bestehende Patientenbeziehung.
Daran änderten nach Auffassung der Berliner Richter auch die Bestimmungen aufgrund der Coronapandemie nichts. Die zu der Zeit bestehende Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war ja dafür gedacht, das Ansteckungsrisiko zu verringern. Es sei zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich, um eine Diagnose zu stellen.
AU per Telefon seit 7. Dezember 2023 wieder möglich
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung wurde Ende 2023 unter bestimmten Voraussetzungen wieder eingeführt. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:
Krankschreibung per Telefon seit 7. Dezember 2023 wieder möglich