Saisonarbeit: die wichtigsten SV-Regelungen
Was gilt als Saisonarbeit? Wer gilt als kurzfristig beschäftigt? Und welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gibt es? Wir fassen hier die wichtigsten Infos zur Saisonarbeit für Sie zusammen.
Wir helfen Ihnen
Schon überzeugt? Sie möchten Saisonarbeitskräfte anmelden? Wir helfen Ihnen gern und sind auch vor Ort für Sie da. Melden Sie sich einfach bei uns unter saison@tk.de.
Saisonarbeitskräfte bei der TK anmelden? Gute Entscheidung!
Warum sollten Sie Ihre Saisonarbeitskräfte am besten bei der TK anmelden? Einfach, weil wir Arbeitgebern genau für diese Beschäftigungen einen vielseitigen und exklusiven Service bieten.
Hier sind 3 gute Gründe:
- Wir nehmen Ihnen die Arbeit ab: Wir kümmern uns z. B. um die An- und Abmeldung.
- Bester Service, auch wenn es mal schnell gehen muss: Bei uns bekommen Sie ganz unkompliziert eine vorläufige TK-Bestätigung - z. B. wenn Ihre Saisonarbeitskraft mal kurzfristig zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen muss.
- Größe zahlt sich aus: Mit über 11 Millionen Versicherten ist die TK Deutschlands größte Krankenkasse. Und unser Leistungsumfang enthält über 10.000 Einzelleistungen. Sie können also auf unsere volle Unterstützung zählen.
Was ist eine Saisonarbeitskraft?
Beschäftigte gelten als Saisonarbeitskräfte, wenn sie folgende Punkte erfüllen:
- Die Beschäftigten sind vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.
- Die Beschäftigung ist auf bis zu 8 Monate befristet.
- Die Beschäftigten decken mit der Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab.
Wichtig: Grundsätzlich gelten für Saisonarbeitskräfte die gleichen versicherungsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte auch.
Beratungsblatt Saisonarbeitskräfte
Für Saisonarbeitskräfte gelten eine Reihe von Sonderregelungen. Je nach Herkunftsstaat, Personenkreis und Dauer der Beschäftigung kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich sein.
Gesonderte Kennzeichnung bei DEÜV-Anmeldung
Wenn Sie gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte über das DEÜV-Meldeverfahren anmelden (Grund 10 und 40), müssen Sie die Saisonarbeitskräfte dort gesondert kennzeichnen.
Das ist bei folgenden Beschäftigten notwendig:
- Die Person hat einen ständigen Wohnsitz im Ausland.
- Sie ist vorübergehend versicherungspflichtig Deutschland beschäftigt.
- Sie kehrt voraussichtlich danach wieder ins Heimatland zurück.
Für wen brauchen Sie keine gesonderte Kennzeichnung?
Bei diesen Beschäftigten müssen Sie bei der DEÜV-Anmeldung nichts zusätzlich kennzeichnen:
- geringfügig Beschäftigte
- Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190)
Kann die Saisonbeschäftigung auch beitragsfrei sein?
Werden Saisonarbeitskräfte als kurzfristig Beschäftigte eingestellt, sind die Beschäftigungen in der Sozialversicherung beitragsfrei. Vorausgesetzt die Beschäftigung erfüllt bestimmte Bedingungen:
- Es ist eine kurzfristige Beschäftigung. Das bedeutet: Die Beschäftigung dauert nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage.
- Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht berufsmäßig. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, die allein den Lebensunterhalt sichern soll. Ob eine Beschäftigung berufsmäßig ist oder nicht, wird anhand von Indizien geprüft. Ein Beispiel: Eine Person war vorher arbeitslos und wird jetzt kurzfristig beschäftigt. Hier wird angenommen, dass diese Beschäftigung berufsmäßig ist.
- Die vorherigen Beschäftigungszeiten überschreiten nicht die Kurzfristigkeit. Vorherige Beschäftigungszeiten werden auf die aktuelle Beschäftigung angerechnet. Tipp: Finden Sie gleich zu Beginn heraus, ob es Vorbeschäftigungen gab und dokumentieren Sie dies. Praktisch ist hierfür ein Einstellungsfragebogen . Legen Sie den Nachweis über die vorherigen Beschäftigungen am besten direkt bei den Entgeltunterlagen ab.
Saisonarbeitskräfte mit Hauptbeschäftigung außerhalb Deutschlands
Wenn Sie Saisonarbeitskräfte aus anderen EU-Ländern einsetzen möchten, müssen Sie prüfen, ob diese schon in ihrem Heimatland beschäftigt sind oder dort selbstständig arbeiten. Trifft das nicht zu? Dann gelten für diese Beschäftigungen die deutschen Rechtsvorschriften.
Sind die Saisonarbeitskräfte jedoch im Ausland beschäftigt? Dann gelten in der Regel während der Beschäftigung in Deutschland die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. Wichtig: Hierfür müssen die Saisonarbeitskräfte die Bescheinigung A1 vorlegen.
Wofür brauchen Saisonarbeitskräfte die A1-Bescheinigung?
Mit der A1-Bescheinigung weisen Saisonarbeitskräfte nach, dass für sie die Rechtsvorschriften des Landes gelten, in dem sie ihre Hauptbeschäftigung haben - also nicht die deutschen SV-Rechtsvorschriften.
Auch die Beiträge richten sich in diesen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes. Das bedeutet: Der Arbeitgeber in Deutschland muss keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllen.
Wichtig:
- Gegebenenfalls müssen Sie nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
- Legen eine Kopie der A1-Bescheinigung zu den Entgeltunterlagen ab.
Keine Umlage bei A1-Bescheinigung
Für alle ausländischen Saisonarbeitskräfte mit A1-Bescheinigung gilt: Diese Saisonarbeitskräfte haben im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft in ihrem Heimatland Anspruch auf Geldleistungen. Beschäftigte mit A1-Bescheinigung werden daher nicht im Aufwendungsausgleichgesetz berücksichtigt. Die Folge: Arbeitgeber zahlen hierfür keine Umlagebeiträge.
Beschäftigen Sie ausländische Saisonarbeitskräfte ohne A1-Bescheinigung? Dann besteht in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - vorausgesetzt die Person wird für mindestens 4 Wochen bei Ihnen beschäftigt. Mehr Infos zu Umlageversicherungen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft und die unterschiedlichen Regelungen finden Sie in unserem Artikel .
Gilt der Mindestlohn auch für Saisonbeschäftigungen?
Auch für Saisonarbeitskräfte prüfen die Träger der Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen die Einhaltung des Mindestlohns . Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Unterlagen über die Arbeitsleistung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Darin müssen der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden. Haben Sie diesen Nachweis nicht, fordert der Rentenversicherungsträger die nicht gezahlten Beiträge nach.
Wenn die Saisonbeschäftigung endet
Seit 2018 gilt: Ist der Job beendet, endet auch die Versicherungspflicht. Die Versicherung setzt sich nur unter folgenden Voraussetzungen fort:
- Die Betroffenen treten innerhalb von 3 Monaten (nach Ende der Versicherungspflicht) bei ihrer bisherigen Krankenkasse ein.
- Die Personen weisen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nach.
Auf der Suche nach einer Ärztin oder einem Arzt? Der TK-Ärzteführer hilft
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