Minijobs in der Elternzeit - was sollten Arbeitgeber wissen?
Mit Minijobs können Eltern ihre Haushaltskasse während der Elternzeit aufbessern. Häufig kommt das Angebot sogar vom bisherigen Arbeitgeber. Was ist für Arbeitgeber dabei wichtig?
Bei geringfügigen Beschäftigungen während der Elternzeit kommt es auf die Art der Beschäftigung an: Minijobs unter 538 Euro (2023: 520 Euro) sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist dies anders. Hinzu kommen noch die Vorgaben der Elterngeldstelle. Wir zeigen auf, was Arbeitgeber beachten sollten.
Minijob in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber
Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt eine Person in der Elternzeit einen Minijob bis 538 Euro bei einem anderen Arbeitgeber auf, müssen Sie keine Besonderheiten beachten.
Welche Meldungen sind erforderlich?
Den Minijob in der Elternzeit müssen sie - wie sonst auch - vom entsprechenden Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale melden. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, bis zu regelmäßig insgesamt 538 Euro im Monat, sind ebenfalls möglich.
Elternzeit und Minijob bei demselben Arbeitgeber
Normalerweise kann ein 538-Euro-Minijob nicht bei dem Arbeitgeber aufgenommen werden, bei dem auch die Hauptbeschäftigung besteht. Da aber die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein Minijob bis 538 Euro beim selben Arbeitgeber möglich.
Welche Meldungen sind erforderlich?
Für die ruhende Hauptbeschäftigung hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 (wegen Mutterschaftsgeld) oder 52 (wegen Elternzeit) abgegeben.
Wegen des Minijobs muss die Person nun bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dabei bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit bestehen.
Die Meldungen können auf zwei Arten erfolgen:
- Variante 1: Fortführung der bisherigen Beschäftigung als Minijob: Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als 538-Euro-Minijob während der Elternzeit fortführen, müssen Meldungen wegen eines Wechsels der Krankenkasse vornehmen. In diesem Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" zur Minijob-Zentrale vorzunehmen.
- Variante 2: Gesonderte Behandlung der Aushilfsbeschäftigung: Für die Dauer des Minijobs vergibt der Arbeitgeber eine gesonderte (zweite) Personalnummer. Damit kann der Minijob eigenständig mit Grund "10" bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt unberührt.
Elternzeit und kurzfristiger Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern
Kurzfristige Beschäftigungen sind nur sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Beschäftigungen während der Elternzeit werden allerdings berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen. Deshalb sind diese zusätzlichen Beschäftigungen nur sozialversicherungsfrei, wenn sie unter 538 Euro monatlich liegen. Das gilt auch, wenn die Zeitgrenzen von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingehalten werden und die Beschäftigung normalerweise als kurzfristig gelten würde. Überschreitet das Entgelt 538 Euro pro Monat, ist die zusätzliche Beschäftigung während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
Elternzeit und kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Eine kurzfristige Beschäftigung über 538 Euro während des ruhenden Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ist nicht möglich, weil es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Denn das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen. Es ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.
Werden Minijobs auf das Elterngeld angerechnet?
Grundsätzlich gilt: Während einer Elternzeit darf nicht mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei 538-Euro-Minijobs wird diese Grenze nicht überschritten.
Allerdings wird ein Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet, so dass er der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden muss.
Über den Elterngeldrechner des BMFSFJ können Eltern herausfinden, wie hoch das Elterngeld ausfällt und ob der Job angerechnet wird.
Weitere Infos
Mehr zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in unseren FAQ .
Einen Überblick über das Elterngeld finden Sie beim BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Alle wichtigen Informationen zu Elterngeld und Elternzeit finden Sie unter familienportal.de.