Ein Bonus darf in die Berechnung zur Einhaltung des Mindestlohns einbezogen werden, wenn seine Zahlung einen unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung aufweist.
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Arbeitgeber dürfen demnach einen freiwillig gezahlten Bonus, der auf den eigentlichen Stundenlohn aufgeschlagen wurde, auf den Mindestlohn anrechnen. Entscheidend ist, dass damit die Arbeitsleistung abgegolten wird. Beide Entgeltbestandteile - Grundlohn und Leistungsbonus - fließen in die Berechnung zur Einhaltung des Mindestlohns ein.
Mehr dazu finden Sie in einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 mit dem Aktenzeichen 5 Ca 1675/15.