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Ist ein Nachweis der Versicherung in Deutschland für einen anderen EU-Mitgliedsstaat notwendig? Dann kann dafür die A1-Bescheinigung genutzt werden.

Das betrifft zum Beispiel Personen, die im Ausland leben, aber in Deutschland beschäftigt sind. Sie haben dann die Möglichkeit, ihrem Wohnstaat mithilfe der A1-Bescheinigung den für sie geltenden deutschen Versicherungsschutz nachzuweisen.

Rechtlicher Hintergrund

Auf Personen, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind, werden die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Staates angewandt (nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 ).

A1-Verfahren wird ausgeweitet

Bisher war für das A1-Verfahren ein Antrag in Papierform oder als PDF notwendig. 

Ab 2025 wird das elektronische Antragsverfahren für die A1 jedoch erweitert: Die Umsetzung erfolgt dann im neuen Datensatz "Grenzgänger" als Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen zu § 106 SGB IV .

Erweiterung A1-Verfahren - Übersicht

Diese Datensätze werden ergänzt bzw. kommen neu zum elektronischen Verfahren dazu:

  • Anlage 3 GG § 106 SGB IV - "Flug und Kabinenbesatzungen" - auf Selbstständige erweiterter Datensatz
  • Anlage 2 GG § 106a SGB IV - "Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte - ausschließlich ein Arbeitgeber" - auf im Ausland ansässige Arbeitgeber erweiterter Datensatz
  • Anlage 3 GG § 106a SGB IV - "Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätige" - neuer Datensatz
  • Anlage 4 GG § 106a SGB IV - Antrag "Ausnahmevereinbarung - erwerbstätige Personen und Rentner" - neuer Datensatz

Bisherige PDF-Anträge fallen weg

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen: Die DVKA stellt die bisherigen PDF-Anträge nicht mehr bereit.

Vertieftes Wissen

  • Vertiefte Infos finden Sie beim GKV-Spitzenverband in den Gemeinsamen Grundsätzen und Verfahrensbeschreibungen.
  • Auch auf der Seite der DVKA finden Sie mehr Infos zum Thema Entsendungen und dem A1-Antragsverfahren.