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Beschäftigte müssen sich weiterhin bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig melden. Seit dem 1. Januar 2023 sind gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer jedoch nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
 
Stattdessen rufen Arbeitgeber die eAU direkt bei der Krankenkasse über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-Programm ab. Wenn Sie kein Entgeltabrechnungs-Programm haben, können Sie dafür auch das SV-Meldeportal nutzen.

Mögliche Rückmeldegründe

Auf ihre AU-Abfragen erhalten Sie als Arbeitgeber diese Rückmeldegründe:

1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person

2 = AU bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Dann werden diese Daten übermittelt:

  • Name der beschäftigten Person
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Angaben zu einem möglichen Unfall (auch Arbeitsunfall) oder zu dessen Folgen

3 = Krankenhaus bei stationären Krankenhausaufenthalten

Dann werden diese Daten übermittelt:

  • Name der beschäftigten Person
  • Beginn des Aufenthalts
  • Tatsächliches oder voraussichtliches Ende des Aufenthalts

Bis Ende 2024 mussten Arbeitgeber das tatsächliche Ende des Aufenthalts erneut anfragen. 

Seit 2025 wurde das Verfahren für Arbeitgeber erleichtert: Die Krankenkasse übermittelt das tatsächliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthalts aktiv an den Arbeitgeber. Das gilt unter der Voraussetzung, dass eine AU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.

4 = Nachweis liegt nicht vor

In diesem Fall liegen keine AU-Daten zum abgefragten Abwesenheitsdatum vor.

5 = Reha/Vorsorge bei stationären Reha- und Vorsorgemaßnahmen

Dann werden diese Daten übermittelt:

  • Name der beschäftigten Person
  • Beginn des Aufenthalts
  • Tatsächliches oder voraussichtliches Ende des Aufenthalts

6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung

In diesem Fall wird die Angabe übermittelt, dass ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, jedoch ohne genaue Angabe der Zeiten.

7 = In Prüfung

Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält, und wenn von der versicherten Person eine Korrektur angefordert wurde. Reicht die oder der Versicherte eine korrigierte AU-Bescheinigung innerhalb von 28 Tagen ein, werden diese aktiv an den Arbeitgeber zurückgemeldet.

8 = Anderer Nachweis liegt vor

Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn ausländische oder privatärztliche AU-Zeiten bestätigt wurden. In diesem Fall wird die Angabe übermittelt, dass ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten.

9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (bei Kassenwechsel)

Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn eine AU-Abfrage eines Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen). Zusätzlich erhält der Arbeitgeber auch eine Rückmeldung von der Vorkasse.

Tipp: Am besten rufen Sie die Daten nicht direkt am Tag der ärztlichen Krankschreibung ab, sondern einen Tag später.

Weitere Infos

Die häufigsten Fragen von Arbeitgebern zum eAU-Verfahren haben wir in unserem FAQ-Katalog " Datenaustausch eAU " beantwortet.

Sie wollen es noch genauer wissen? Der GKV-Spitzenverband hat eine ausführliche Verfahrensbeschreibung herausgegeben. Die "Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU)" sowie weitere Grundsätze können Sie direkt auf der Seite gkv-datenaustausch.de abrufen.

SV-Meldeportal: Tutorial zum eAU-Datenabruf

Die ITSG hat außerdem ein Video-Tutorial erstellt, wie Arbeitgeber die eAU-Daten über das SV-Meldeportal abrufen können. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel eAU-Datenabruf über das SV-Meldeportal .