Märzklausel: Ein Praxisbeispiel zur Berechnung
Einmalzahlungen im ersten Quartal müssen besonders aufmerksam geprüft werden, damit es nicht zu einer Beitragsnachforderung kommt. Wir erklären anhand eines Beispiels, wie die Märzklausel funktioniert.
Wenn Unternehmen ihre Einmalzahlungen im Januar bis März eines Jahres auszahlen, müssen sie die sogenannte Märzklausel beachten. Die kann nämlich dazu führen, dass die Einmalzahlungen dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Die richtige Zuordnung ist auch entscheidend für die korrekten Beitragssätze und Beitragsgruppen.
Wird die Märzklausel übersehen und werden dadurch zu niedrige Beiträge berechnet und gezahlt, fällt die fehlerhafte Zuordnung spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf. Das kann zu einer Beitragsnachforderung führen.
Wie die Märzklausel funktioniert
Die Märzklausel besagt: Werden Einmalzahlungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt, müssen sie beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden - und zwar, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden. Im Folgenden wird erklärt, was das genau bedeutet.
Wann Einmalzahlungen zum Vorjahr gerechnet werden - Praxisbeispiel
Eigentlich gehören Einmalzahlungen zu dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden. Das gilt jedoch nicht immer. Sie müssen stattdessen dem Vorjahr zugerechnet werden, wenn diese drei Bedingungen zusammentreffen:
- Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt.
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
- Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.
Dazu ein Rechenbeispiel:
Eine Mitarbeiterin ist seit mehreren Jahren im Unternehmen beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Seit dem 1. Januar 2024 erhält sie ein festes Gehalt von 3.750 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2025 steigt ihr Gehalt auf 4.250 Euro monatlich. Im März 2025 erhält sie eine Gewinnbeteiligung von 3.800 Euro.
Im Jahr 2024 wurden für die Mitarbeiterin durchgehend Beiträge abgeführt (sie hat keine beitragsfreien Zeiten); außerdem hat sie 2024 keine Einmalzahlungen erhalten.
Für die Berechnung gehen Sie zunächst davon aus, dass die Einmalzahlung zu dem Monat gehört, in dem sie ausgezahlt wurde: also zum März. Nun prüfen Sie, ob die Märzklausel greift.
1. Schritt: Anteilige BBG errechnen
Dafür berechnen Sie erstmal die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Monate Januar bis März 2025. Um die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auszurechnen, wird die BBG der Krankenversicherung (KV) herangezogen. Pro Monat werden 30 Tage angesetzt.
- Die jährliche BBG KV für 2025 liegt bei 66.150 Euro.
- Januar, Februar und März 2025 zählen als 3 x 30 Tage = 90 Tage.
So können Sie die anteilige BBG ausrechnen:
- (66.150 Euro x 90 Tage) / 360 = 16.537,50 Euro
Die anteilige BBG für Januar bis März 2025 liegt also bei 16.537,50 Euro.
Hinweis: Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten ist es anders: Bei diesen nehmen Sie die anteilige Jahres-BBG der Rentenversicherung.
2. Schritt: Arbeitsentgelt Januar bis März
Als nächstes rechnen Sie aus, wie hoch das feste Gehalt der Mitarbeiterin von Januar bis März 2025 ist:
- 3 × 4.250 Euro = 12.750 Euro
3. Schritt: Vergleich anteilige BBG und Entgelt
Anschließend vergleichen Sie das errechnete Entgelt mit der anteiligen BBG.
- Liegt das Entgelt unter der anteiligen BBG? Ja, denn 12.750 Euro Entgelt liegen unter der anteiligen BBG von 16.537,50 Euro.
- Wie hoch ist die Differenz? Sie beträgt 3.787,50 Euro
4. Schritt: Vergleich Differenz mit Einmalzahlung
Diese Differenz vergleichen Sie mit der einmalig gezahlten Gewinnbeteiligung von 3.800 Euro:
- Die Gewinnbeteiligung von 3.800 Euro ist höher als der Differenzbetrag von 3.787,50 Euro.
Ergebnis: Greift die Märzklausel?
Ja, Sie müssen die Märzklausel anwenden. Die im März gezahlte Gewinnbeteiligung wäre im Monat der Auszahlung (März) nicht in voller Höhe beitragspflichtig. Deswegen muss sie dem Vorjahr zugeordnet werden.
Beiträge aus der Einmalzahlung berechnen
Sie gehen nun also davon aus, dass die Einmalzahlung zum Dezember 2024 gehört. Im Dezember verdiente die Mitarbeiterin 3.750 Euro im Monat plus die Einmalzahlung von 3.800 Euro. Das ergibt ein Dezembergehalt von 7.550 Euro.
- Die monatliche BBG KV lag 2024 bei 5.175 Euro. Damit liegt das Dezembergehalt über der BBG KV. Die Folge: In der Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie eine Vergleichsberechnung für das Jahr 2024 machen.
- Die monatliche BBG RV/ALV lag 2024 bei 7.550 Euro; diese wird vom Dezembergehalt erreicht, aber nicht überschritten. Die Folge: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig. Sie müssen keine Vergleichsberechnung für das Jahr 2024 machen.
5. Schritt: Vergleich BBG KV 2024 und Jahresgehalt
Die Arbeitnehmerin hat das ganze Jahr 2024 im Unternehmen gearbeitet. Daher nutzen Sie die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Berechnung. Diese lag 2024 bei 62.100 Euro.
Hinweis: Hätte die Arbeitnehmerin nicht das volle Jahr im Unternehmen gearbeitet, müssten Sie für 2024 die anteilige Beitragsbemessungsgrenze heranziehen.
2024 hat die Arbeitnehmerin 12 x 3.750 Euro = 45.000 Euro erhalten. Das liegt unter der BBG KV 2024:
- 62.100 Euro BBG KV - 45.000 Euro Gehalt für 2024 = 17.100 Euro Differenz
Die Differenz vergleichen Sie mit der Einmalzahlung:
- Die Einmalzahlung von 3.800 Euro ist geringer als die Differenz von 17.100 Euro.
Das Ergebnis: Fallen SV-Beiträge aus der Einmalzahlung an?
Ja, die Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 3.800 Euro muss in voller Höhe verbeitragt werden - und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Sonderfall Unfallversicherung
In der Unfallversicherung gilt die Märzklausel nicht, denn hier gilt das Zuflussprinzip: Eine Einmalzahlung gehört für die Unfallversicherung immer zu dem Kalenderjahr, in dem sie gezahlt wurde.
Mehr zur Märzklausel und den Rechengrößen
Alles Wichtige zu Beiträgen aus Einmalzahlungen und zur Märzklausel haben wir in unserer FAQ-Sammlung zusammengestellt.
Rechtliche Hintergründe und Erklärungen zur Märzklausel finden Sie bei TK-Lex.
Alle Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Rechengrößen für 2025 finden Sie in unseren Beitragstabellen und Downloads .