Brauchen Drittstaatsangehörige eine A1-Bescheinigung?
Wenn Sie Drittstaatsangehörige, die in Deutschland sozialversichert sind, ins europäische Ausland entsenden, brauchen Sie im Normalfall eine A1-Bescheinigung. Lesen Sie, warum und wo Sie sie bekommen.
Eine A1-Bescheinigung weist nach, dass Mitarbeitende in ihrem Beschäftigungsland sozialversichert sind. So müssen Entsendete innerhalb der EU, im EWR und in der Schweiz keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Tipp: In unserer Übersicht sehen Sie, für welche Länder in Europa es die A1-Bescheinigung gibt.
A1-Bescheinigung auch für Drittstaatsangehörige?
Die meisten europäischen Länder haben die Verordnung für Drittstaatsangehörige VO (EU) 1231/2010 unterzeichnet. Darin ist geregelt, dass für Drittstaatsangehörige ebenfalls eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird.
Länder, die die Verordnung nicht unterzeichnet haben, haben ihre eigenen Regelungen. Folgende Länder haben die Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige nicht unterzeichnet. Das bedeutet, dass bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen in diese Länder Besonderheiten gelten:
- Vereinigtes Königreich
- Dänemark
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Tipp: Informieren Sie sich im Voraus über die sozialversicherungsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Anforderungen dieser Länder für die Entsendung von Drittstaatsangehörigen. In einigen Fällen ist eine A1-Bescheinigung nicht ausreichend und zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen können erforderlich sein.
Beispiel Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich ist aufgrund des Brexits nicht mehr Teil der EU. Allerdings sorgt ein eigenes Abkommen dafür, dass weiterhin A1-Bescheinigungen für Entsendungen gelten. Drittstaatsangehörige müssen aber einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat haben. Und: Ihre Beschäftigung müssen sie in einem EU-Staat ausüben.
Beispiel Liechtenstein
Liechtenstein hat die Drittstaatenverordnung nicht unterschrieben. Entsendete Drittstaatsangehörige bekommen die A1-Bescheinigung aber, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Dann muss der Arbeitgeber einen gesonderten Antrag beim Sozialversicherungsträger stellen.
Wenn Drittstaatsangehörige bei der TK versichert sind, können Sie dafür unseren Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige nutzen:
Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1.2 MB)Gut zu wissen: Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie auch unseren Fax-Service nutzen.
Wer stellt den Antrag?
Sie als Arbeitgeber beantragen die Bescheinigung elektronisch. In der Regel nutzen Unternehmen dafür ihre Entgeltabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal . Die Software übermittelt den Antrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger .
Wie kommt die Bescheinigung zu den Entsendeten?
Der zuständige Sozialversicherungsträger schickt die Bescheinigung an den Arbeitgeber. Sie müssen die A1-Bescheinigung an Ihre Entsendeten weiterleiten bzw. ihnen einen Ausdruck aushändigen.