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Ein EuGH-Urteil (20.06.2024, C-540/22) besagt: Mitgliedstaaten dürfen von Entsendeten eine Aufenthaltserlaubnis verlangen, solange der (Kosten-)Aufwand verhältnismäßig ist. 

Die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis für den Entsendestaat ist dann nicht ausreichend.

Der Fall: Ukrainer:innen in den Niederlanden

Ein slowenisches Unternehmen entsendete ukrainische Beschäftigte in die Niederlande

Dort gibt es die Regelung, dass EU-Dienstleister:innen für entsendete Beschäftigte aus Drittstaaten nach 90 Tagen eine gebührenpflichtige niederländische Aufenthaltserlaubnis einholen müssen. Dagegen hatte das slowenische Unternehmen Widerspruch eingelegt. 

Das Urteil: Es durfte eine 2. Aufenthaltsgenehmigung verlangt werden 

Die niederländische Forderung ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. 

EU-Staaten dürfen eine Aufenthaltserlaubnis von entsendeten Drittstaatsangehörigen verlangen.

Wichtig: Prüfen Sie vorab, ob der EU-Staat, in den Sie entsenden, einen weiteren Aufenthaltstitel verlangt und ab welchem Tag. Denn Sie als Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Ihre Beschäftigten die notwendigen Aufenthaltserlaubnisse besitzen.


Dafür können Sie sich an die Auslandsvertretungen in Deutschland wenden. Das Auswärtige Amt führt hierfür eine Länderübersicht mit den jeweiligen Adressen.

Mehr Infos

Lesen Sie auch unseren Artikel "Wie kommen Drittstaatsangehörige an die A1-Bescheinigung?" oder " Drittstaaten: Was ist ein Vander-Elst-Visum ?".