Die EU-Entsenderichtlinie - gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen bei EU-Entsendungen
Entsendet ein in der EU ansässiges Unternehmen Mitarbeitende ins EU-Ausland, muss es die geltenden Arbeitsbedingungen des Gastlandes beachten. Denn bei Verstößen gegen die EU-Entsenderichtlinie drohen Sanktionen. Was müssen Arbeitgeber also beachten? Wir geben einen Überblick.
Mit der Entsenderichtlinie 2018/957 sollen gerechte Lohnzahlungen und gleiche Arbeitsbedingungen zwischen den entsendenden und lokalen Unternehmen im Aufnahmeland sichergestellt werden. So sollen Lohn- und Sozialdumping vermieden werden.
Zu diesen Bedingungen zählen:
- Entgelt: Für entsandte und lokale Beschäftigten gelten dieselben Vorschriften zur Vergütung, das gilt auch für Überstundensätze
- Zulagen, zum Beispiel Weihnachtsgeld, dreizehntes Monatsgehalt
- Erstattungen von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten im Aufnahmeland während der Entsendung (wenn die Entsandten während der Entsendung reisen müssen)
- Höchstarbeitszeiten sowie Mindestruhezeiten
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Bedingungen für die Einstellung von Zeitarbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsfirmen
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (unter anderem Gesundheitsschutz und Hygiene)
- Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie Regeln zum Schutz vor Diskriminierung
- Unterkünfte, falls vom Arbeitgeber gestellt
- Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Beschäftigte, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.
Wenn im Gastland schlechtere Bedingungen herrschen, kommt es dagegen nicht zu einer Herabsetzung der Löhne und Gehälter.
Langfristige Entsendung
Diese arbeitsrechtlichen Regeln der Entsendungsrichtlinie gelten für einen Zeitraum von regulär bis zu 12 Monaten und bei einer begründeten Verlängerung bis zu 18 Monaten.
Wichtig: Spätestens nach 18 Monaten kommt das Arbeitsrecht des Gastlandes zur Anwendung. Ab dann unterliegen Beschäftigte den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ihres Aufnahmelandes.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Bei einer Verlängerung oder Überschreitung der geplanten Entsendedauer müssen Sie den Entsendevertrag dann entsprechend anpassen.
Große Unterschiede im nationalen Recht
Jeder EU-Mitgliedstaat musste die EU-Entsenderichtlinie in das jeweilige nationale Recht überführen, sodass es signifikante Unterschiede zwischen den Staaten gibt. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie sich zwingend mit den jeweiligen arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des Gastlandes auseinandersetzen müssen.
Betrifft die Entsenderichtlinie auch die Sozialversicherung?
Nein, die Entsenderichtlinie bezieht sich nicht auf die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Diese sind in der EU-Verordnung (EG) 883-2004 festgelegt. Sozialversicherungsrechtlich kann eine Entsendung bis zu 24 Monate dauern - so sieht es die geltende EU-Verordnung vor. Das bedeutet, dass entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre im heimischen Sozialversicherungssystem verbleiben können. Um nachzuweisen, dass ein Arbeitnehmer über sein Heimatland sozialversichert ist, benötigt er eine A1-Bescheinigung .
Wo können sich Unternehmen über die EU-Entsenderichtlinie informieren?
Personalverantwortliche können sich eigenständig durch die nationalen Regelwerke arbeiten oder Informationen über die Industrie- und Handelskammern beziehen. Zudem ist jeder EU-Mitgliedstaat verpflichtet, seine Vergütungsvorschriften öffentlich und kostenfrei online zur Verfügung zu stellen. Kann ein Staat das nicht gewährleisten, darf er bei Verstoß keine Bußgelder in voller Höhe von den ausländischen Unternehmen erheben.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auch hier:
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Eckpunkte des BMAS zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie veröffentlicht.
- Die EU-Kommission stellt ihren Leitfaden zur Entsendung von Mitarbeitenden in verschiedenen Sprachen (auch deutsch) zur Verfügung.
- Auf den Seiten der Europäischen Union finden Sie die Kontakte zu den nationalen Verbindungsstellen der EU-Staaten, wo Sie sich über die Vorschriften der einzelnen Länder informieren können und die Fragen rund um Entsendung von Arbeitnehmern beantworten.
- Was Sie bei Entsendungen beachten müssen, finden Sie in unserer großen Länderübersicht .