Arbeitsunfähig im Ausland – (neue und alte) Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten
Der "Gelbe Schein" wurde zum Januar 2023 endgültig durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Doch wenn im Ausland gearbeitet wird, gelten für Beschäftigte und Arbeitgeber besondere Pflichten und Nachweise.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitgeber. Seitdem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Bescheinigung bei den Krankenkassen abzurufen.
Was müssen Beschäftigte im Krankheitsfall aus dem Ausland mitteilen?
Erkrankte Beschäftigte haben nur dann einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn sie bestimmte Melde- und Nachweispflichten einhalten. Das gilt besonders, wenn sie im Ausland arbeiten oder wohnen.
Auch seit Einführung der eAU besteht für Ihre Mitarbeitenden weiterhin die Pflicht, Sie so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen Ihre Mitarbeitenden laut Entgeltfortzahlungsgesetz ( § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ) eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als vermerkt, muss eine neue ärztliche Bescheinigung eingeholt werden.
Was gilt außerhalb Europas in einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen?
Wer sich im außereuropäischen Ausland befindet, hat nicht nur die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch weiterhin eine Vorlagepflicht. In solchen Fällen müssen Beschäftigte ihre Krankschreibung an den Arbeitgeber in Papierform schicken.
Wenn sich Mitarbeitende außerhalb Europas befinden und in einem Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, dann muss außerdem die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Auch hier muss der voraussichtliche Zeitraum des Ausfalls gemeldet bzw. eine eventuelle weitere neue ärztliche Bescheinigung übermitteln werden.
Beendet die erkrankte Person den Auslandsaufenthalt und kehrt nach Deutschland zurück, ist sie dazu verpflichtet, die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse sofort mitzuteilen.
Was gilt in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen?
Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Land ein, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen die Beschäftigten sofort dem ausländischen aushelfenden Träger eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterleiten. Dieser informiert darüber die deutsche Krankenkasse. Die Krankenkasse wiederum Ihnen als Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung gibt.
Was gilt innerhalb der EU?
Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem EU-Staat ein, müssen Ihnen die Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mitteilen. Innerhalb einer Woche muss Ihnen dann auch eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugeschickt werden.
Wie können Ihre Beschäftigten Sie am schnellsten informieren?
Der schnellste Weg ist in der Regel ein Anruf, eine Nachricht über einen Messenger-Dienst oder eine Mail. Entstehen bei der Krankmeldung aus dem Ausland Kosten (z. B. durch hohe Mobilfunkgebühren), muss diese der Arbeitgeber tragen - so regelt es das EFZG (§ 5 Abs. 1 Satz 1).
Welcher Nachweis muss aus dem Ausland vorgelegt werden?
Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer ausländischen Praxis die gleiche Gültigkeit wie die einer Praxis in Deutschland.
Aus der Bescheinigung muss jedoch hervorgehen, dass der ausländische Arzt zwischen einer "einfachen" Erkrankung und einer Erkrankung in Kombination mit einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Die Bescheinigung muss also eine Beurteilung enthalten, die den Begriffen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes entspricht (BAG Urteil v. 19.2.1997, Az. 5 AZR 83/96).
Tipp: Auf Nachweispflicht hinweisen
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie unbedingt auf die besondere Nachweispflicht bei einer Arbeitsunfähigkeit hinweisen. Wird die Melde- und Nachweispflicht nicht eingehalten, haben Sie laut § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG das Recht, den Lohn nicht zu zahlen. Die Auszahlung des Gehalts dürfen Sie jedoch nicht ohne Vorwarnung einstellen.
Weitere Infos
Häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern zur eAU hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) zusammengestellt.
Einen Überblick, was zu tun ist, wenn Ihr Mitarbeiter im Ausland arbeitsunfähig erkrankt, finden Sie in unserem Artikel .