Die Schutzfrist kann sich nur verlängern. Kommt das Kind früher zur Welt, werden die Tage, die deshalb an der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt fehlen, an die Schutzfrist nach der Geburt gehängt. Wird Ihr Kind später geboren als angenommen, verlängert sich die Schutzfrist um diese Tage. Der Beginn der Schutzfrist bleibt bestehen, das Ende der Schutzfrist wird durch den tatsächlichen Entbindungstermin ermittelt - acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt Ihres Kindes.
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Während der Schwangerschaft stellt Ihnen Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder Ihre Hebamme eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag aus: das "Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung". Ausgehend von diesem Termin ermitteln wir den Beginn der Schutzfrist: sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Ab da brauchen Sie nicht mehr zu arbeiten und bekommen Mutterschaftsgeld.
Bei einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bitte reichen Sie uns dazu die Bescheinigung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes im Original ein.