Für bestimmte Personenkreise gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Dazu zählen:
- Versicherungspflichtige, die Bürgergeld beziehen
- Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro
- Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten
- Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V fortbesteht, weil ihnen von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird
- Personen, die Verletztengeld nach SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen erhalten
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen
- Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Einstiegsqualifizierung von Jugendlichen (EQJ), deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt
- behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen etc., deren Entgelt 707 Euro (2024) monatlich nicht überschreitet
- Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder einer Eignungsübung erhalten bleibt
Gehören Sie zu einer dieser Personengruppen und haben zusätzliche Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezüge, gilt für diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.