Seit dem 1. Januar 2015 setzt sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung aus dem kassenübergreifend geltenden allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz und einem Zusatzbeitragssatz zusammen.
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Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer und Selbstständige, die Anspruch auf Krankengeld haben. Auch Rentner und Pensionäre zahlen auf ihre Renten und Pensionen - inklusive sogenannter Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten - den allgemeinen Beitragssatz.
Den ermäßigten Beitragssatz zahlen Mitglieder, die im Berufsleben stehen, aber keinen Anspruch auf Krankengeld haben - zum Beispiel Selbstständige, die eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld gewählt haben. Auch freiwillig versicherte Rentner, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung haben, zahlen für diese Einnahmen den ermäßigten Beitragssatz.