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Sieben Leben

Bis zu sieben Menschen können dank der Organe eines toten Spenders überleben. Sind alle Organe gesund, können die Transplantationsmediziner Herz, Leber, beide Nieren, die Lunge, Bauchspeicheldrüse und den Dünndarm verpflanzen. Organe spenden können allerdings nur Verstorbene, deren Gehirn vor allen anderen Organen versagt - man spricht vom Hirntod - und deren Kreislauf auf der Intensivstation künstlich aufrechterhalten wird. Das geschieht nur in einem bis zwei Prozent von 100 Sterbefällen im Krankenhaus.

Gewebespende

Auch Gewebe von Verstorbenen kann kranken Menschen helfen. Gewebe kann auch Toten entnommen werden, deren Körper nicht mehr, wie bei den hirntoten Menschen, künstlich durchblutet ist. Gespendete Augenhornhäute zum Beispiel können Patienten wieder klar sehen lassen, was sie vorher nur noch verschwommen wahrnehmen konnten. Etwa 5.000 bis 6.000 Menschen im Jahr bekommen durch eine Hornhauttransplantation ihre Sehkraft zurück. Es könnten noch mehr sein, denn etwa 8.000 weitere Patienten warten auf eine Hornhautspende. Andere Gewebe wie Herzklappen, Blutgefäße, Knochen und Sehnen helfen Menschen, die zum Beispiel an Knochenverletzungen, Herzproblemen oder Verbrennungen leiden.

Für Gewebespenden gelten in Deutschland andere Regeln als für die durchbluteten Organe. Auch die Bedingungen sind anders. Denn während ein durchblutetes Organ sehr schnell verpflanzt werden muss, damit es keinen Schaden nimmt, können Gewebe konserviert, gelagert und zu einem späteren Zeitpunkt transplantiert werden. Zudem müssen die Gewebemerkmale von Spender und Empfänger nicht übereinstimmen.

Diese Organe und Gewebe kann man spenden:

  • Herz, Niere, Leber, Lunge, Pankreas (Bauchspeicheldrüse),
  • Darm
  • Haut und Blutgefäße
  • Knochen-, Knorpel- und Weichteilgewebe
  • Gewebe aus Pankreas und Leber
  • Horn- und Lederhaut der Augen
  • Herzklappen

Der Spender muss der Entnahme zustimmen

Egal ob Organ- oder Gewebespende - immer gilt: Der Spender muss der Entnahme zugestimmt haben. Wenn er diese Entscheidung nicht zu Lebzeiten getroffen hat, verpflichtet das Gesetz die Angehörigen, so zu entscheiden, wie der Verstorbene es vermutlich gewollt hätte. 

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