Kontakt

Beschäftigte können sich für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit  freistellen lassen, um akut die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. In dieser Zeit zahlen Sie als Arbeitgeber in der Regel kein Entgelt. Stattdessen haben pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Weitere Details

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bzw. 100 Prozent bei Einmalzahlungen in den letzten zwölf Kalendermonaten. Träger der Leistung ist die gesetzliche Pflegeversicherung des oder der Angehörigen.

Weitere Informationen

Wie Sie als Arbeitgeber in der Pflegezeit die Beiträge berechnen und welche Meldungen Sie abgeben müssen, lesen Sie in unserem Beratungsblatt Pflegezeit (PDF, 73 kB)

Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie außerdem bei 

  • TK-Lex und 
  • beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).