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Wenn der Arbeitnehmer seine Angehörigen pflegt, reduziert er dabei seine Arbeitszeit und erhält ein gekürztes Gehalt. Um die Einkommenseinbuße abzumildern, kann er sein Entgelt über ein Wertguthaben aufstocken. 

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Das Modell sieht zwei mögliche Wege vor: Der Arbeitnehmer kann das Wertguthaben vor oder nach der Pflegephase aufbauen.

Aufbau des Wertguthabens vor der Pflegezeit

Weiß der Beschäftigte bereits im Vorfeld, dass er eine Pflegezeit leisten wird, kann er schon vorher ein Wertguthaben aufbauen. 

Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase
Aufbau des Wertguthabensreduzierte Arbeitszeit (50 Prozent)volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent)
 reduziertes Gehalt (75 Prozent), 25 Prozent davon finanziert durch Abbau des Wertguthabens aus der Vorpflegephasevolles Gehalt (100 Prozent)

Aufbau des Wertguthabens nach der Pflegezeit

In vielen Fällen wird der Angehörige des Beschäftigten jedoch unerwartet pflegebedürftig, sodass noch kein Wertguthaben vorhanden ist.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer in der Pflegephase ein gekürztes Gehalt. Einen Teil davon erhält der Arbeitnehmer aus einem noch gar nicht vorhandenen Wertguthaben, das er nach der Pflegephase wieder auffüllt. Man spricht von einem sogenannten "negativen Wertguthaben". 

Nach Ablauf der Familienpflegezeit arbeitet der Beschäftigte wieder voll. Er bekommt aber weiterhin ein reduziertes Gehalt, bis er das "negative Wertguthaben" ausgeglichen hat.

VorpflegephasePflegephaseNachpflegephase
volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent)reduzierte Arbeitszeit (50 Prozent)volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent)
volles Gehalt (100 Prozent)reduziertes Gehalt (75 Prozent), 25 Prozent davon finanziert aus "negativem Wertguthaben"reduziertes Gehalt (75 Prozent) für den Zeitraum wie Pflegephase, die restlichen 25 Prozent zum Ausgleich des "negativen Wertguthabens"

Wie Sie als Arbeitgeber in der Pflegezeit die Beiträge berechnen und welche Meldungen Sie abgeben müssen, lesen Sie in unserem Beratungsblatt Pflegezeit (PDF, 73 kB) . Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie außerdem in TK-Lex und beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).