Minijobs: Umlagesätze für U1 und U2 seit 1. Januar 2023
Diese Umlagesätze für Minijob-Arbeitgeber gelten seit 1. Januar 2023.
Auch Minijobber bis 538 Euro (2023: 520 Euro) haben bei Krankheit und Schwangerschaft Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts. Damit ihre Arbeitgeber entlastet werden, können diese sich gegen die finanziellen Risiken absichern: mit den Umlageverfahren U1 und U2.
Für diese Umlageverfahren gelten diese Beitragssätze seit 2023 (siehe Minijobzentrale): Der Beitrag zur Umlage U1 beträgt 1,1 Prozent und der zur Umlage U2 0,24 Prozent.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
Alles Wichtige zu den Umlageverfahren und zu den Umlagesätzen der Techniker bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen finden Sie in unseren FAQ .