Bestandsprüfungsverfahren: Keine Korrektur von Meldungen mehr möglich
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz änderte sich zum 1. Januar 2023 das Bestandsprüfungsverfahren. Welche Folgen hat dies für fehlerhafte Meldungen?
Haben Krankenkassen fehlerhafte Meldungen korrigiert, wurden die betroffenen Arbeitgeber darüber bisher im Bestandsprüfungsverfahren informiert. Dies hat sich geändert.
Von 2018 bis 2023 galt: Krankenkassen informieren über korrigierte Meldungen
Eine korrigierte Meldung setzte bisher voraus, dass sich Krankenkassen und Arbeitgeber miteinander abgestimmt haben.
Erst danach wurden die korrigierten oder ergänzten Meldungen an die Rentenversicherung weitergeleitet.
Seit 2023: Keine Korrektur mehr möglich
Aufgrund des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes wurde das Bestandsprüfungsverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV gestrichen. Durch den Wegfall des § 28b Abs.1 Satz 1 Nummer 5 SGB IV ist auch die rechtliche Grundlage zur Korrektur weggefallen.
Das bedeutet: Krankenkassen dürfen seit dem 1. Januar 2023 keine Meldungen mehr auf Wunsch oder Nachfrage des Arbeitgebers ändern. Werden fehlerhafte Meldungen übermittelt, gilt die Korrekturpflicht des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 2 DEÜV .
Mehr Infos zu Meldungen
Die wichtigsten Antworten auf häufige Fragen zum Thema Meldungen finden Sie in unserer FAQ-Sammlung .