Unfallversicherung bei dienstlichen Auslandsaufenthalten
Der Unfallversicherungsschutz bei Dienstreisen ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Stattdessen ergibt er sich aus dem Zusammenhang von Beschäftigungsverhältnis und Aktivitäten. Unser Überblick, worauf es beim Unfallversicherungsschutz ankommt.
Grundsätzlich gilt: Der Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise erstreckt sich nur auf Aktivitäten, die mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Da Dienstreisen aber häufig länger als ein paar Stunden dauern, enthalten sie auch private Anteile. In diesem Fall steht nicht die komplette Reise unter Versicherungsschutz. Um leichter zu differenzieren, haben die Berufsgenossenschaften Informationen dazu veröffentlicht.
Hier ist der Überblick der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI):
Reise und Transport
Die Art des Transportmittels hat keinen Einfluss auf die Unfallversicherung. Reisende Mitarbeitende können daher selbst entscheiden, welches Transportmittel sie wählen. Auch wenn der Arbeitgeber nur die Kosten für bestimmte Verkehrsmittel erstattet, ist die Fahrt im eigenen PKW dennoch versichert. Der Schutz greift allerdings nicht für private Umwege oder Unterbrechungen, sondern nur für direkte, beruflich bedingte Dienstwege.
Eine sorgfältige Prüfung ist jedoch erforderlich, um sicherzustellen, dass der Aufenthaltsort mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Beschäftigte auf dem Weg zur auswärtigen Unterkunft während einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für den Gang vom Parkplatz zur Rezeption und zum Zimmer. Der Versicherungsschutz setzt sich beim Auschecken aus der Unterkunft und auf der Rückreise fort - sofern die Rückreise unmittelbar nach Hause oder zum Unternehmen führt.
Unterkunft
Nicht nur Übernachtungen in Hotels oder Pensionen, auch Aufenthalte in Privatquartieren können unfallversichert sein. Dabei sollte aber genau geprüft werden, ob die Übernachtung in einem Privatquartier mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (z.B. ausgebuchte Hotels während einer Messe) oder ob private Gründe im Vordergrund stehen.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Versicherungsschutz im Hotelzimmer endet. Was im Zimmer stattfindet, also Tätigkeiten wie Körperpflege und Schlafen, sind nicht mehr unfallversichert. Gleiches gilt für private Aktivitäten während der Dienstreise (DGUV-Magazin "Arbeit und Gesundheit", Ausgabe 04/2023).
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden darauf hinweisen, dass während dieser Aktivitäten kein Versicherungsschutz besteht.
Essen und Trinken
Wege zur Nahrungsaufnahme während der Dienstreise stehen in den meisten Fällen unter Versicherungsschutz. Die Entfernung zum Essensort kann jedoch Einfluss darauf haben, nämlich wenn eher private als berufliche Gründe für die Auswahl im Vordergrund stehen. Die Wege zum Essensort und zurück sind in der Regel versichert, das Essen und Trinken selbst hingegen meist nicht.
Wenn Mitarbeitende beispielsweise im Anschluss an einen beruflichen Lehrgang zusammen in die Hotelbar gehen, besteht normalerweise kein Versicherungsschutz. Das ist anders, wenn das Treffen in der Hotelbar ein wichtiger Bestandteil des Lehrgangs ist.
Terminverlegungen und gemischte Tätigkeiten
Verlegungen von Dienstreisen aus privaten Gründen können den Versicherungsschutz für die Reisewege aufheben.
Auch bei sogenannten gemischten Tätigkeiten muss geklärt werden, ob ein Versicherungsschutz besteht. Solche Tätigkeiten liegen immer vor, wenn dienstliche und private Tätigkeiten nicht strikt voneinander getrennt werden können. Unfallversicherungsschutz besteht, wenn die Tätigkeiten wesentlich den betrieblichen Interessen gedient haben. Dabei geht es weniger um den zeitlichen Aufwand. Stattdessen ist die Frage zu stellen, ob die Tätigkeit auch ohne den privaten Zweck erfolgt wäre und welche Bedeutung sie für das Unternehmen hat.
Aktivitäten im Ausland
Der Unfallversicherungsschutz kann sich auf spezielle Gefahrensituationen wie Naturkatastrophen, politische Unruhen und Infektionskrankheiten erstrecken. Es ist wichtig zu prüfen, ob die Aktivitäten der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind und welche Gefahren sich aufgrund des Auslandsaufenthalts ergeben.
Wie können Sie Ihre Mitarbeitenden absichern?
Damit alle Mitarbeitenden auf Dienstreisen abgesichert und über den Unfallversicherungsschutz gut informiert sind, sind folgende Tipps hilfreich:
Vorabklärung der Rahmenbedingungen
Informieren Sie sich im Voraus über die Versicherungsbedingungen im Zielland und stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden entsprechend geschützt sind. Falls nötig, schließen Sie zusätzliche Versicherungen ab.
Klare Richtlinien
Stellen Sie eindeutige Richtlinien auf, die die Nutzung von Transportmitteln und Unterkünften sowie das Verhalten bei privaten Unternehmungen während der Dienstreise betreffen. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden detailliert über die Grenzen des Versicherungsschutzes während der Dienstreise.
Berufliche Aktivitäten dokumentieren
Wenn berufliche Treffen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, die Versicherungsschutz erfordern, stellen Sie sicher, dass diese als integraler Bestandteil des beruflichen Programms dokumentiert sind. Eine deutliche Trennung zwischen betrieblichen und privaten Aktivitäten gewährleistet den Versicherungsschutz.
Notfallpläne aufstellen
Bei Dienstreisen ins Ausland sollten besondere Gefahrensituationen berücksichtigt und gegebenenfalls spezielle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Erstellen Sie Notfallpläne, die von Ihren Mitarbeitenden befolgt werden können, falls es zu Unfällen oder Gesundheitsproblemen während der Dienstreise kommt. Geben Sie klare Anweisungen für den Umgang mit medizinischen Notfällen.
Individuelle Prüfung
Da jede Situation anders ist, sieht die BG RCI davon ab, pauschale Aussagen über den Versicherungsschutz zu treffen. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, wenn es zu einem Unfall kommt.