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Emma Lotz, Rechtsanwältin der Frankfurter Kanzlei BLUEDEX Labour Law, erklärt, welche gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind:

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die sogenannte Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) erlassen, nach der bestimmte Gruppen von ukrainischen Geflüchteten vorübergehend davon befreit werden, in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel erhalten zu müssen. 

Ein Aufenthaltstitel ist eine Berechtigung für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet und kann erteilt werden als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die beiden letztgenannten und unbefristeten Aufenthaltstitel setzen jedoch gewisse Voraufenthaltszeiten voraus und können überwiegend nicht direkt erteilt werden (Ausnahme: § 18c Abs. 3 AufenthG).

Die UkraineAufenthÜV ermöglicht den Geflüchteten ferner, dass sie Aufenthaltstitel für längerfristige Aufenthalte direkt im Bundesgebiet einholen können. Die Verordnung ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar. Zunächst wurde sie bis zum 23. Mai 2022 befristet und dann bis zum 31. August 2022 verlängert.

Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

Konkret sind folgende Personengruppen vorübergehend von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels befreit:

  • Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung nach Deutschland eingereist sind;
  • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber bis zum Außerkrafttreten der Verordnung nach Deutschland eingereist sind;
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich zum 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Befreiung von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels bedeutet allerdings nicht, dass die Arbeitsaufnahme ohne Weiteres gestattet ist. § 4a AufenthG gilt uneingeschränkt auch für Geflüchtete aus der Ukraine: Danach ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur mit einem Aufenthaltstitel zulässig, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Die UkraineAufenthÜV stellt hierzu keine Ausnahme dar, sondern befreit allein vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. 

Humanitärer Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

Ukrainische Flüchtlinge und deren Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel wird auf Antrag in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels erteilt und soll für bis zu zwei Jahre gültig sein. Die Aufnahme einer Beschäftigung kann von der Ausländerbehörde im Einzelfall erlaubt werden; das Bundesinnenministerium hat jedoch um eine großzügige Verwaltungspraxis gebeten, wonach immer jede Beschäftigung erlaubt werden soll. In Zusammenführung mit der stets erlaubten selbstständigen Tätigkeit (§ 24 Abs. 6 S. 1 AufenthG) soll dann "jede Erwerbstätigkeit erlaubt" sein. 

Die Geflüchteten können den aufenthaltstitelfreien Aufenthalt auch zur Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels nutzen, etwa zur Ausbildungs- und Arbeitsmigration. Insbesondere eine Blaue Karte EU - ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte - kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist (§§ 19 f. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). 

Fiktionsbescheinigung als temporäre Lösung zum vorübergehenden Schutz in Deutschland

Der elektronische Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ist erforderlich für die Aufnahme einer Tätigkeit. Die Anfertigung dieses Aufenthaltstitels kann jedoch mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Deshalb hat die Ausländerbehörde für die Zeit, bis über den Antrag entschieden und der elektronische Titel gedruckt wird, als Überbrückung eine sogenannte Fiktionsbescheinigung auszustellen (§ 81 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Abs. 5 AufenthG). 

Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers, der noch keinen Aufenthaltstitel hat, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde somit als erlaubt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde. Bei Ausstellung dieser Bescheinigung soll allerdings der Zusatz "Erwerbstätigkeit erlaubt" beigefügt werden, damit auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Insoweit soll, so das BMI, eine entsprechende Anwendung von § 81 Abs. 5a AufenthG möglich sein. 

Rat an Arbeitgeber: Lage im Auge behalten und Pflichten beachten

Die Möglichkeiten, Geflüchtete aus der Ukraine zu beschäftigen, sind durch aktuell geltende nationale und europäische Bestimmungen vorläufig vereinfacht worden. Nichtsdestotrotz müssen Arbeitgeber ihre eigenen Verpflichtungen im Auge behalten und die aktuelle Gesetzesentwicklung verfolgen, um auf etwaige Änderungen der Rechtslage reagieren zu können. 

Arbeitgeber sollten das Einstellen geflüchteter Personen von der Vorlage des Aufenthaltstitels mit integrierter Arbeitserlaubnis abhängig machen. Der Arbeitgeber ist nämlich zur Prüfung und Vorhaltung von Kopien des Aufenthaltstitels verpflichtet. Eine Kopie sollte der Arbeitgeber zu seinen Lohnunterlagen nehmen. 

Ferner kann die Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne gültigen Aufenthaltstitel sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber zu einem Bußgeld führen (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III), für den Arbeitgeber in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Im Einzelfall können sogar die Strafvorschriften für die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel nach §§ 10 ff. SchwarzArbG in Betracht kommen. 

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