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Bei Entsendungen in tropische oder subtropische Gebiete sowie Hochgebirge oder Subpolar- und Polargebiete ist vorab eine arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht. Diese ist auch als Tropenuntersuchung oder G35-Untersuchung bekannt. 

Was steckt eigentlich hinter dem G in G35?

Von 1971 bis 2022 nummerierte der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Grundsätze (G) durch, wodurch die Untersuchung zu ihrem Namen kam. Im August 2022 wurden die Grundsätze von den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt. Nun läuft die Untersuchung unter der Kurzbezeichnung E AIA.

Gefährdungsbeurteilung vor der Entsendung 

Die Vorsorge bei "Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen" ( Anhang Teil 4, Abs. 1 ArbMedVV ) fällt unter die Pflichtvorsorge, die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge festgehalten ist ( § 4 Abs. 1 ArbMedVV ). 

Vor der Entsendung muss ein Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln. 

Diese erfolgt anhand folgender Punkte:

  • Arbeitsplatzprofil
  • Ziel
  • Tätigkeiten
  • Erfordernisse des Umfangs der arbeitsmedizinischen Beratung und möglichen Untersuchung

Ermittelt das Unternehmen eine mögliche Gefährdung durch klimatische Belastungen, muss es eine medizinische Vorsorge anbieten.

Bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze müssen Arbeitgeber damit rechnen, sich vor der Staatsanwaltschaft rechtfertigen zu müssen - zum Beispiel bei einem Todesfall im Ausland. 

Was wird mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge festgestellt? 

Eine Ärztin oder ein Arzt ermittelt in einem Anamnesegespräch den Gesundheitszustand und dokumentiert diesen vor Antritt der Entsendung. Auch eine körperliche Untersuchung kann nach Zustimmung der Beschäftigten durchgeführt werden. Die ist, im Gegensatz zur Beratung, nicht Pflicht. Die Vorsorge stellt sicher, dass den Mitarbeitenden der Auslandsaufenthalt nicht schadet oder sich die Person dort keinen unnötigen Risiken aussetzt.

Wie oft muss die Vorsorge erfolgen?

  • In der Regel erfolgt eine Vorsorgeberatung und mögliche -untersuchung einmal vor Antritt der Tätigkeit und ist dann maximal 2 Jahre gültig. Die erste Vorsorge müssen Sie innerhalb von 3 Monaten vor der Auslandstätigkeit veranlassen.
  • Nach der Rückkehr muss der Arbeitgeber eine nachsorgende Vorsorge anbieten, die spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge stattfindet.
     

Wozu ist die arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung wichtig?

Die Vorsorge wird besonders dann wichtig, wenn Mitarbeitende in den Regionen mit klimatischen Belastungen schwer erkranken und daraus medizinische Folgeschäden entstehen. 
In diesem Fall sorgt die Vorsorge für Transparenz: Bestanden die Beschwerden schon vor dem Auslandseinsatz oder nicht? Dies ist vor allem für die Anerkennung als Berufserkrankung entscheidend.

Das bedeutet: Die Vorsorge schützt nicht nur Mitarbeitende vor gesundheitlichen Risiken, sondern auch Arbeitergeber vor eventuellen Entschädigungen.

Wer führt die Beratung und Untersuchung durch?

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ARbMEDVV ) ist geregelt, wer die Beratung und Untersuchung durchführen darf: Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Ansonsten muss sie bzw. er weitere Ärztinnen oder Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

Was passiert bei der Vorsorge genau? 

Die Vorsorge erfolgt in mehreren Abschnitten, die alle dokumentiert werden: 

  • Zunächst erfolgt eine Beratung, in der Mediziner:innen über besondere klimatische und gesundheitliche Belastungen sowie die hygienische Situation vor Ort aufklären.
  • Mediziner:innen weisen auf erforderliche Impfprophylaxe oder andere Schutzmaßahmen hin, wie z. B. Malaria-Schutz.
  • Besonderheiten im Reiseland werden besprochen (z. B. eine schlechte ärztliche Versorgung vor Ort oder das Auftreten von besonderen Infektionskrankheiten wie Cholera).
  • Nach der Beratung erfolgt, wenn einverstanden, die Erstuntersuchung.
  • Es können zur Erstuntersuchung noch weitere spezifische Ergänzungsuntersuchungen kommen (z. B. Tests auf Antikörper gegen gängige Tropenkrankheiten).
  • Die Nachuntersuchung und Beratung sollten sofort nach Rückkehr erfolgen, z. B. wenn die reisende Person über anhaltendes hohes Fieber klagt.

Wer bezahlt die Vorsorge E AIA?

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge muss immer das Unternehmen tragen. Das ist im Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 3) festgeschrieben. Notwendige Schutzimpfungen dürfen Mitarbeitenden demnach nicht in Rechnung gestellt werden.

Gut zu wissen

Das Auswärtige Amt informiert zusätzlich aktuell über weltweit geltende reisemedizinische Hinweise sowie über Fragen zur Sicherheit.