Abfragen von AU-Daten: Verfahren soll korrekte Angaben sicherstellen
Bereits zum 1. Januar 2024 wurde ein neues Verfahren eingeführt, damit Arbeitgeber auf ihre Abfragen von Arbeitsunfähigkeitsdaten nur noch fehlerfreie und vollständige AU-Daten zurückgemeldet bekommen.
Bei der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten kann es zu Fehlern und Unklarheiten kommen. Damit Arbeitgeber immer die richtigen Daten erhalten, wurde 2024 ein neues Prüfverfahren eingeführt. Der Vorteil des neuen Verfahrens: Arbeitgeber erhalten nur korrigierte AU-Daten auf ihre Abfragen.
Und so läuft das neue Verfahren ab:
- Fehlerhafte oder unvollständige AU-Bescheinigungen werden vor der Rückmeldung an den Arbeitgeber korrigiert.
- Während der Prüfung erhält der Arbeitgeber auf seine AU-Abfrage zunächst die Rückmeldung mit Grund 4 "Nachweis liegt nicht vor".
- Liegt die korrigierte AU-Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen vor, erhält der Arbeitgeber automatisch eine Rückmeldung mit den korrekten AU-Daten. Andernfalls muss er eine neue Abfrage an die Krankenkasse schicken.
Welche Fehler werden geprüft und korrigiert?
Folgende Fehler auf eAU- und AU-Bescheinigungen werden vor der Rückmeldung an den Arbeitgeber korrigiert:
- AU-Beginn fehlt bei einer Erstbescheinigung oder ist ungültig
- AU-Beginn ist größer als das AU-Ende
- AU-Ende fehlt oder ist ungültig
- Feststellungsdatum fehlt oder ist ungültig
- AU-Ende liegt mehr als 3 Monate nach dem Feststellungsdatum
Für mehr Klarheit: Neuer Rückmeldegrund geplant
Damit Arbeitgeber schneller erkennen können, dass AU-Daten geprüft oder korrigiert werden müssen, wird es voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 neuen Rückmeldegrund für Arbeitgeberabfragen geben: Grund 7 "In Prüfung".
- Mehr zum eAU-Verfahren finden Sie in unserer Übersicht .