Bei der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten kann es zu Fehlern und Unklarheiten kommen. Damit Arbeitgeber immer die richtigen Daten erhalten, wurde 2024 ein neues Prüfverfahren eingeführt. Der Vorteil des neuen Verfahrens: Arbeitgeber erhalten nur korrigierte AU-Daten auf ihre Abfragen.

Und so läuft das neue Verfahren ab:

  • Fehlerhafte oder unvollständige AU-Bescheinigungen werden vor der Rückmeldung an den Arbeitgeber korrigiert.
  • Während der Prüfung erhält der Arbeitgeber auf seine AU-Abfrage zunächst die Rückmeldung mit Grund 4 "Nachweis liegt nicht vor".
  • Liegt die korrigierte AU-Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen vor, erhält der Arbeitgeber automatisch eine Rückmeldung mit den korrekten AU-Daten. Andernfalls muss er eine neue Abfrage an die Krankenkasse schicken.

Welche Fehler werden geprüft und korrigiert?

Folgende Fehler auf eAU- und AU-Bescheinigungen werden vor der Rückmeldung an den Arbeitgeber korrigiert:

  • AU-Beginn fehlt bei einer Erstbescheinigung oder ist ungültig
  • AU-Beginn ist größer als das AU-Ende
  • AU-Ende fehlt oder ist ungültig
  • Feststellungsdatum fehlt oder ist ungültig
  • AU-Ende liegt mehr als 3 Monate nach dem Feststellungsdatum

Für mehr Klarheit: Neuer Rückmeldegrund geplant

Damit Arbeitgeber schneller erkennen können, dass AU-Daten geprüft oder korrigiert werden müssen, wird es voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 neuen Rückmeldegrund für Arbeitgeberabfragen geben: Grund 7 "In Prüfung".

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