Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft anhand medizinischer Studien, ob die Qualitätsanforderungen für eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt sind.
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Somit werden keine neuen Verfahren zu Lasten der Krankenkassen angewendet, bei denen der Nutzen nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist und die möglicherweise gesundheitlichen Risiken einschließen.
Methoden, deren medizinischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, schließt der G-BA von der vertraglichen Versorgung aus.