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Kontakt

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zu bestimmten Anlässen möglich.

Weitere Details

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflichtgrenze erhöht und Ihr Einkommen liegt plötzlich unter dieser Grenze.
  • Sie reduzieren dauerhaft Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in ihrem Betrieb, zum Beispiel bei Altersteilzeit. Ihr Einkommen liegt dadurch unter der Versicherungspflichtgrenze. Zuvor waren Sie schon mindestens fünf Jahre wegen eines Einkommens über der Versicherungspflichtgrenze nicht mehr pflichtversichert.
  • Sie sind während der Elternzeit teilweise erwerbstätig oder reduzieren Ihre Wochenarbeitszeit wegen einer Pflegezeit. In beiden Fällen können Sie sich nur für die Dauer der Teilzeitarbeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Studierende

  • Als Studentin oder Student werden Sie versicherungspflichtig, weil Sie sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben haben. 

Rentner und Rentnerinnen

  • Sie stellen Ihren Rentenantrag oder beziehen Rente und werden dadurch krankenversicherungspflichtig. 

Arbeitslose

  • Sie werden wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist allerdings nur möglich, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Bezug des Arbeitslosengeldes nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sind.

Erhalten Sie Bürgergeld, können Sie sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.