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Um die Erfolgsaussichten zu optimieren, sollte die Behandlung schon zum Zeitpunkt der zweiten Phase des Zahnwechsels beginnen. Dies ist der vollständige Durchbruch der ersten kleinen Seitenzähne. Es ist deshalb wichtig, schon während des Wechsels von den Milchzähnen zum bleibenden Gebiss auf Abweichungen von der normalen Entwicklung zu achten. Zur Verhütung von Zahnerkrankungen können sich daher Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. 

Darauf ist zu achten

Der Kieferorthopäde plant die Behandlung für mehrere Jahre im Voraus. Es ist für einen erfolgreichen Behandlungsabschluss wichtig, dass die Behandlung "in einer Hand" bleibt. Während der Behandlungszeit sind der Mund und zusätzlich die kieferorthopädischen Apparaturen besonders zu pflegen. Befolgen Sie die Hinweise des Kieferorthopäden und halten Sie die vereinbarten Behandlungszeiten ein. Eine Unterbrechung der Behandlung kann zu Rückschlägen und schädlichen Entwicklungen führen. Wenn Beschwerden auftreten, sollte sofort der Kieferorthopäde aufgesucht werden.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung besteht, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Dazu hat der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen einen Katalog definiert. Danach dürfen nur bestimmte Krankheitsbilder (Befunde) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden. Der Gesetzgeber spricht hier von "kieferorthopädischen Indikationsgruppen" - kurz KIG genannt. Eine weitere Voraussetzung ist die Schwere der diagnostizierten Erkrankung.

Diese wird mit dem Behandlungsbedarfsgrad (1 - 5) angegeben. Ab einem Bedarfsgrad von "3" dürfen Krankenkassen die Behandlungskosten übernehmen. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet der Kieferorthopäde.

Weitere Informationen zur Kostenübernahme finden Sie unter