U1 - Wahlerklärung zum Umlagesatz nicht vergessen
Diese Frist kann in der Hektik des Alltags schnell einmal untergehen: Die Wahlerklärung zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der TK eingegangen sein.
Sie können sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz leisten, von der Krankenkasse erstatten lassen.
Wahlerklärung: Änderung des Erstattungssatzes
Grundsätzlich gilt ein Erstattungssatz von 70 Prozent. Sofern Sie von Anfang an einen anderen Erstattungssatz - nämlich 50 Prozent oder 80 Prozent - wünschen, müssen Sie uns dies schriftlich mitteilen, spätestens mit der Erstellung Ihres ersten elektronischen Beitragsnachweises.
Sie können aber auch später zu einem höheren oder niedrigeren Erstattungssatz wechseln, - dann allerdings immer nur zum Jahreswechsel.
Wichtig: Ihre Wahlerklärung können wir für das Kalenderjahr nur berücksichtigen, wenn sie bei uns bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags eingegangen ist.
Wahlerklärung per Meldeverfahren
Die Wahlerklärung können Sie elektronisch übermitteln über das DEÜV-Meldeverfahren mit Abgabegrund 02 Änderungsmeldung.
Wahlerklärung in Schriftform
Oder Sie nutzen das PDF (die Anschrift der TK finden Sie auf dem Formular):
Wahlerklärung - Höhe des Erstattungsanspruchs
Unterjährige Ausnahme: Wiedereröffnung Ihres Beitragskontos
Ist Ihr TK-Beitragskonto seit dem vergangenen Jahr oder länger geschlossen und wird nun wieder geöffnet, können Sie den U1-Satz zur Fälligkeit des ersten Beitrags (Wiedereröffnung) neu schriftlich wählen (und nicht nur zur Fälligkeit des Januar-Beitrags).
Sofern Sie Ihren bisher geltenden Erstattungssatz beibehalten wollen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir berücksichtigen Ihren bisherigen Erstattungssatz automatisch weiter.
Die Beitragssätze zur U1/U2 für 2025 und 2024
U1 | Erstattungssatz | Umlagesatz 2025 | Umlagesatz 2024 |
---|---|---|---|
70 % (Standard) | 2,4 % | 2,2 % | |
50 % (ermäßigt) | 1,7 % | 1,6 % | |
80 % (erhöht) | 3,6 % | 3,4 % |
U2 | Erstattungssatz | Umlagesatz 2025 | Umlagesatz 2024 |
---|---|---|---|
100 % | 0,44 % | 0,44 % |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Ausnahmen von der Erstattung
Übrigens: Gewähren Sie darüber hinaus freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags eine längere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, können diese Beträge nicht erstattet werden. Die Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung eines Kindes ist ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Alles Wichtige in kompakter Form
Weitere ausführliche Informationen haben wir in unserem Beratungsblatt Entgeltfortzahlungsversicherung (PDF, 214 kB) für Sie zusammengestellt.
Für Ihren Alltag: Umlagerechner und Arbeitshilfen
Mit unseren praktischen Umlagerechnern können Sie prüfen,
- ob Sie am U1-Umlageverfahren teilnehmen,
- welcher Ihr optimaler Erstattungssatz ist und
- wie hoch Ihr Beitrag in den Umlageversicherungen U1 und U2 sein wird.
Wir haben außerdem weitere Arbeitshilfen für Sie erstellt: