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Für Einmalzahlungen fallen Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Sie müssen daher prüfen, ob bereits das laufende Entgelt oder das Entgelt plus die Einmalzahlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Weitere Details

Je nachdem, ob das laufende Entgelt und/oder die Einmalzahlung ober- oder unterhalb der BBG liegen, müssen Sie folgendes beachten:

Laufendes Entgelt liegt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Für Mitarbeiter, deren laufendes Entgelt sowieso oberhalb der monatlichen  Beitragsbemessungsgrenze  liegt, brauchen Sie keine Beiträge auf die Einmalzahlungen abzuführen. 

Laufendes Entgelt und Einmalzahlung liegen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Für Mitarbeiter, deren Entgelt zusammen mit der Sonderzahlung unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt, ist die Sonderzahlung dagegen voll beitragspflichtig. 

Laufendes Entgelt liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Bei allen anderen Mitarbeitern müssen Sie für den Monat der Einmalzahlung berechnen, auf welchen Betrag der Sonderzahlung Beiträge anfallen. 

Was müssen Sie tun?

Sie prüfen , ob der Mitarbeiter die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Abrechnungsmonat mit seinem bisherigen beitragspflichtigen Entgelt schon ausgeschöpft hat oder ob noch ein "Rest" bis zur Beitragsbemessungsgrenze übrig ist. Nur auf diesen "Rest" fallen Beiträge an. 

In unserem Beratungsblatt Beiträge aus Einmalzahlungen (PDF, 204 kB) stellen wir Ihnen die Beitragsberechnung übersichtlich und verständlich dar. Zahlreiche Beispiele bieten eine praktische Arbeitshilfe.