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Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Also von dem Entgelt, von dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. 

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Sie ist für jeden im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden aufzubringen. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Sie ist also zum Beispiel auch für Minijobber bis 538 Euro (2023: 520 Euro) und kurzfristig Beschäftigte zu zahlen.