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Ob für die Familie oder für die Work-Life-Balance: Beschäftigte möchten aus den unterschiedlichsten Gründen beruflich kürzertreten und ihre Arbeitszeiten an ihre Lebensphasen anpassen. Doch nicht immer deckt sich dieser Wunsch mit den Gegebenheiten des Unternehmens. Möchte ein Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit ablehnen, muss dies sehr gut begründet sein. 

Aufpassen müssen Arbeitgeber außerdem bei der Dokumentation einer Teilzeitbeschäftigung: Insbesondere der Umfang der Teilzeit muss den Teilzeitbeschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung dokumentiert vorliegen.

Recht auf Teilzeit: Welchen Anspruch gibt es?

In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Zu diesen Voraussetzungen gehören z.B. eine bestimmte Betriebszugehörigkeit der Mitarbeitenden, eine Mindestgröße des Unternehmens, die Einhaltung bestimmter Fristen und dass dem Wunsch nach Teilzeitarbeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ab 2019 wurde zudem der Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen, also der Anspruch auf eine nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit. Damit ist nun zwischen dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit (gemäß § 8 TzBfg) und dem Anspruch auf befristete Teilzeit (gemäß § 9a TzBfG) zu unterscheiden.

Pflicht zur Erörterung: Textform beachten

Arbeitgeber müssen mit ihren Beschäftigten Wünsche nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erörtern. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, Beschäftigte über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen. 

Bislang waren Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, Teilzeitwünsche mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erörtern und die Arbeitszeitverringerung bei fehlender Einigung spätestens einen Monat vor dem gewünschtem Beginn abzulehnen. 

Seit August 2022 gibt es im Teilzeit- und Befristungsgesetz Neuerungen: Nunmehr müssen Arbeitgeber eine begründete Antwort in Textform liefern, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eines Teilzeitwunsches. Eine E-Mail reicht dafür aus. Die mündliche Erörterung ist dagegen nur noch möglich, wenn der Wunsch in den davorliegenden zwölf Monaten bereits unter den genannten Bedingungen erörtert wurde ( § 7 TzBfG ).

Ablehnung von Teilzeitwünschen bei betrieblichen Gründen

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und sie nach den Wünschen der Beschäftigten festlegen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind nicht abschließend und müssen im Einzelfall geprüft werden. Sie können tarifvertraglich festgelegt werden.

Teilzeitarbeit im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

Arbeitsrecht

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Entsprechende Dokumentationspflichten finden sich im Nachweisgesetz (NachwG). Wichtig ist weiterhin das Verbot mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Lohnsteuer

Die grundsätzliche Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG  i. V. m. R 19.3 LStR . Die Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer ergeben sich für geringfügig Beschäftigte aus § 40a EStG .

Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtlich existieren für Teilzeitarbeit keine besonderen Regelungen. Möglich ist, dass die reduzierte Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung oder zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich führt und die dann dafür geltenden Regelungen anzuwenden sind. 

Wichtig: 2024 liegt die Minijobgrenze bei 538 Euro monatlich. Dementsprechend gilt der Übergangsbereich für Entgelte von 538,01 Euro bis 2.000 Euro. Mehr zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in unseren FAQ .