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Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten im Versichertenbereich .

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent erhöht werden. Da der PV-Beitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen wird, zahlen beide also ab 2025 voraussichtlich jeweils 1,8 Prozent des Grundbetrags.

PV-Beitrag für Beschäftigte ohne Kinder

Das ändert sich 2025 nicht

Hinzu kommt der Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent für Beschäftigte, die keine Kinder haben und 23 Jahre alt oder älter sind. Den Beitragszuschlag zahlen die Beschäftigten allein.

Das ändert sich 2025

Für Kinderlose verteilt sich der Beitrag ab 2025 also voraussichtlich so:

  • Der PV-Gesamtbeitrag wird voraussichtlich bei 4,2 Prozent liegen.
  • Der Arbeitgeber würde davon 1,8 Prozent tragen.
  • Der oder die Beschäftigte würde dann 2,4 Prozent (=1,8 Prozent + Beitragszuschlag) zahlen.

Reduzierte Beiträge für kinderreiche Familien

Das ändert sich 2025 nicht 

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehrere Kinder haben, können Beitragsreduzierungen geltend machen. Für sie gelten Abschläge von 0,25 Prozentpunkte pro anrechnungsfähigem Kind. Für die Beitragsabschläge werden mind. 2 bis max. 5 Kinder unter 25 Jahren angerechnet.

Das ändert sich 2025

Der Arbeitgeber zahlt immer den Beitragsanteil von voraussichtlich 1,8 Prozent.

Für Beschäftigte mit Kindern beträgt der Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag 2025 daher voraussichtlich

  • bei einem Kind: 1,8 Prozent (regulärer Beitragssatz, kein Abschlag, kein Zuschlag)
  • bei 2 Kindern: 1,55 Prozent
  • bei 3 Kindern:1,3 Prozent
  • bei 4 Kindern: 1,05 Prozent 
  • bei 5 oder mehr Kindern: 0,8 Prozent.

Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der reguläre PV-Beitragssatz (wie für Eltern mit einem Kind) in Höhe von voraussichtlich 3,6 Prozent. Ein Zuschlag fällt nicht an.

Abweichende Beitragsverteilung in Sachsen

Eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Pflegeversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt im Bundesland Sachsen. Diese Regelung gilt, weil Sachsen bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte.

Das ändert sich 2025 nicht 

Deswegen zahlen Beschäftigte in Sachsen einen höheren Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag als in den anderen Bundesländern.

Das ändert sich 2025

Ab 1. Januar 2025 wird sich der Beitrag voraussichtlich so aufteilen:

  • Der Arbeitgeber soll dann 1,3 Prozent tragen
  • Der oder die Beschäftigte trägt dann 2,3 Prozent plus Zuschlag oder abzüglich der Abschläge.

Umsetzungsstand der Verordnung

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 - PBAV 2025) wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Auf der Seite des Bundestags finden die Verordnung als PDF zum Herunterladen.

Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus, daher haben wir die geplanten Werte unter Vorbehalt dargestellt.