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Den Solidaritätszuschlag ("Soli") wurde mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eingeführt. Heute liegt er bei 5,5 Prozent, jedoch nur noch für einen Teil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Denn die Höhe des Solidaritätszuschlags ist abhängig von der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der veranlagten Einkommensteuer. 

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde die Grenze, ab der der "Soli" überhaupt anfällt, immer weiter erhöht. Ab 2021 wurde eine Freigrenze eingeführt, die ca. 90 % der Zahler betraf. An die Freigrenze schloss sich eine gestaffelte Erhebung an. Dadurch sollten insbesondere niedrigere und mittlere Einkommen entlastet werden.

Freigrenze (Nullzone)

2023 und 2024 wurden die Freigrenzen weiter angehoben. Der Solidaritätszuschlag fällt nur an, wenn die tatsächliche Jahres-Lohnsteuer folgende Werte übersteigt (Nullzone):

2024

  • 18.130 Euro bei Einzelveranlagung
  • 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung

2023

  • 17.543 Euro bei Einzelveranlagung 
  • 35.086 Euro bei Zusammenveranlagung

Gestaffelte Ergebung (Milderungszone)

Liegt die Jahreseinkommensteuer darüber, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % erhoben. Stattdessen gilt die Milderungszone. In diesem Milderungsbereich gilt eine besondere Berechnungsmethode: Danach darf der Zuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen (wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben). So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5 % erreicht.

Weiterlesen: Alles Wichtige zum Solidaritätszuschlag

Bei TK-Lex finden Sie einen umfangreichen Artikel zum Solidaritätszuschlag . Dieser enthält ausführliche Erklärungen, Hinweise zu Kinderfreibeträgen, Einmalzahlungen, Minijobs und mehr - sowie die rechtlichen Grundlagen.