Ihr Beschäftigter ist krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr und voraussichtlich auch im kommenden Kalenderjahr über der Krankenversicherungspflichtgrenze (eigentlich: Jahresarbeitsentgeltgrenze - JAEG) liegt.
Weitere Details
Die Versicherungspflicht und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und darüber hinaus bei Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, auch wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
Maßgeblich ist allein das Jahresarbeitsentgelt, das er erhalten hat. Ob Ihr Beschäftigter im In- oder Ausland beschäftigt war oder ob er bei Ihnen oder einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat, ist unerheblich. Es ist auch egal, ob er Beamter war.
Versicherungsfrei sind auch Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind oder sich davon haben befreien lassen.
Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt - auch Versicherungspflichtgrenze genannt, besteht für einen Arbeitnehmer Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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