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Wurde eine A1-Bescheinigung fälschlicherweise ausgestellt, kann sie ein Sozialversicherungsträger widerrufen.

Wann wird eine A1 zurückgenommen?

Ein Grund für einen Widerruf ist, dass sich die Umstände der Entsendung verändert haben. Ein weiterer Grund: Nachträglich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung doch nicht erfüllt wurden.

Beispiele für einen Widerruf der A1 sind:

  • Die Entsendung dauert länger als 24 Monate.
  • Die im Ausland eingesetzte Person unterlag vor ihrer Entsendung nicht für mindestens einen Monat dem deutschen SV-Recht.
  • Die entsendete Person wird im Ausland einem anderen Arbeitgeber überlassen.

Weitere Begründungen für die Ablehnung einer A1-Bescheinigung finden Sie im Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung: informationsportal.de.

Wichtig: Achten Sie auch während der Laufzeit einer A1-Bescheinigung darauf, ob sich die Verhältnisse verändern und ob diese anzeigepflichtig sind. Denn es droht auch dann ein Widerruf, wenn Arbeitgeber Veränderungen nicht melden, die für das anzuwendende SV-Recht relevant sind.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel "Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit bei einer Entsendung deutsches SV-Recht weiter gilt?".

Welche Folgen hat eine Rücknahme von Amts wegen?

Ein Widerruf einer A1-Bescheinigung von Amts wegen kann dazu führen, dass Ihre Mitarbeitenden vorübergehend nicht versichert ist.

Zudem müssen Sie rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in dem tatsächlich zuständigen Staat entrichten. Außerdem kann es zu Strafzahlungen oder Säumniszuschlägen kommen.

Wichtige To-dos beim Widerruf

Sobald Sie als Arbeitgeber über den Widerruf einer A1-Bescheinigung informiert werden, sollten Sie möglichst schnell dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeitenden korrekt und an richtiger Stelle sozialversichert sind.

Dabei können folgende Schritte helfen:

  1. Prüfung des Rücknahmebescheids:
    Prüfen Sie den Rücknahmebescheid, um die Gründe für die Rücknahme zu verstehen und festzustellen, ob es sinnvoll ist, Widerspruch einzulegen oder andere rechtliche Schritte einzuleiten.

    Dabei ist es sinnvoll, Kontakt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger aufzunehmen. Dieser kann die genauen Gründe erklären und möglicherweise weitere Details liefern.

  2. Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Situation:
    Prüfen Sie, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten - die des Heimatlandes oder die des Gastlandes?
     
  3. Anmeldung im Gastland:
    Wenn Ihre entsendeten Mitarbeitenden dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes unterliegen, unternehmen Sie die notwendigen Schritte für die Anmeldung bei den entsprechenden Sozialversicherungsträgern. Einen Überblick über die Schnittstellen der einzelnen Länder finden Sie auf der Seite der Europäischen Komission.
     
  4. Anpassung der Gehaltsabrechnung:
    Wenn die A1-Rücknahme rückwirkend erfolgt, müssen Sie auch rückwirkende Anpassungen vornehmen. Passen Sie die deshalb die Gehaltsabrechnung entsprechend an, um die korrekten Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
     
  5. Dokumentation und Kommunikation:
    Dokumentieren Sie sämtliche Maßnahmen sorgfältig. Informieren Sie alle betroffenen internen Abteilungen (zum Beispiel Personalabteilung, Lohnbuchhaltung) über die Änderungen.
     
  6. Beratung:
    Eine Steuer- und/oder Rechtsberatung kann helfen, die Auswirkungen der Rücknahme zu bewerten und sicherzustellen, dass Sie alle Verpflichtungen korrekt erfüllen.
     
  7. Information der Mitarbeitenden:
    Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden über die Rücknahme der A1-Bescheinigung - am besten schriftlich und zeitnah. Setzen Sie sie ebenfalls über die Konsequenzen und die nächsten Schritte in Kenntnis.
     
  8. Unterstützung für Mitarbeitende:
    Bieten Sie den betroffenen Mitarbeitenden Unterstützung an, insbesondere, wenn diese nun mit den Behörden im Gastland kommunizieren müssen oder andere administrative Schritte unternehmen müssen.

Wann gibt es ein Dialog- und Vermittlungsverfahren? Und wann nicht?

Widerruft der inländische Sozialversicherungsträger selbst die A1-Bescheinigung? Dann gibt es kein Dialog- und Vermittlungsverfahren zwischen dem in- und dem ausländischen Sozialversicherungsträger.

So entschied es der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. November 2023 (C-422/22).

Wenn aber der Sozialversicherungsträger des Aufnahmestaates die Richtigkeit der A1-Bescheinigung anzweifelt, kann dieser vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates verlangen, dass er den Sachverhalt überprüft.

Falls sich beide Träger nicht einigen können, kommt es schließlich zu einem Dialog- und Vermittlungsverfahren.

Welchen Vorteil hat das Dialog- und Vermittlungsverfahren?

Ganz einfach: Nach diesem Verfahren ist die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit eindeutig geklärt. Deshalb bedeutet ein solches Verfahren für Sie als Arbeitgeber weniger Aufwand.

Arbeitgeber profitieren also von einer klaren, rechtlich verbindlichen Entscheidung und einem koordinierten Vorgehen der beteiligten Sozialversicherungsträger.

Wichtig zu wissen: Betroffene Mitarbeitende sind in der Vermittlungszeit vorläufig im Wohnstaat beziehungsweise in dem Staat versichert, in dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

Weitere Infos zur A1-Bescheinigung

  • Beantragung
    Sie als Arbeitgeber beantragen eine A1-Bescheinigung für Ihre Mitarbeitenden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie dabei im SV-Meldeportal vorgehen, finden Sie in unserem Artikel "Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal".
  • FAQ zur A1
    Die häufigsten Fragen und Antworten zur A1 finden Sie in unseren FAQs .