Um nachzuweisen, dass ein Grenzgänger im jeweiligen Land sozialversichert ist, kann durch den Sozialversicherungsträger eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden. Anders als bei Entsendungen ins EU-Ausland besteht jedoch hierzu keine Verpflichtung.
Weitere Details
Formulare und Merkblätter, die speziell für Grenzgänger gelten, gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Das elektronische Antragsverfahren ist für die A1-Bescheinigung für Grenzgänger nicht anwendbar.