Streit um Workation - Fall für die Einigungsstelle?
Was passiert, wenn Beschäftigte und Arbeitgeber unterschiedlicher Meinung beim Thema Workation sind? Wird in diesem Fall eine Einigungsstelle eingesetzt? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 7. März 2024 liefert die Antwort.
Ein Arbeitnehmer hatte eine Woche Workation in Italien beantragt. Die Personalabteilung lehnte den Antrag ab. Mit der Begründung: Mobile Arbeit im Ausland wird nur noch in "besonders gelagerten Härtefällen" oder zur "zielgerichteten Gewinnung von Fachpersonal aus dem Ausland" genehmigt.
Beschwerde beim Betriebsrat
Der Arbeitnehmer sah keine Grundlage dafür, dass das mobile Arbeiten im Ausland nur auf Fälle sozialer Härte beschränkt ist. Deshalb legte er (nach
§ 85 BetrVG
) Beschwerde beim Betriebsrat ein.
Bestehende Betriebsvereinbarung
Der Betriebsrat sah es genauso und bezog sich dabei auf die Betriebsvereinbarung. Als Vorgabe zu mobiler Arbeit im Ausland enthielt die Betriebsvereinbarung nur die Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.
Außerdem war jedoch in der Betriebsvereinbarung geregelt, dass Beschäftigte keinen individuell einklagbaren Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland haben.
Einigungsstelle = richtige Stelle?
Da der Betriebsrat die Beschwerde für gerechtfertigt hielt, rief er die Einigungsstelle an.
Das ist möglich, wenn es bei einer Beschwerde nicht um einen Rechtsanspruch geht. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dabei eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ( § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG ).
Der Arbeitgeber wiederum war der Meinung, die Beschwerde hätte einen (vermeintlichen) Rechtsanspruch zum Gegenstand. Damit wäre die Einigungsstelle nicht zuständig.
Erfolg des Betriebsrates
Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht. Das Gericht war anderer Auffassung als der Arbeitgeber: Gegenstand der Beschwerde des Arbeitnehmers sei kein Rechtsanspruch.
Daher darf laut LAG eine Einigungsstelle eingesetzt werden, um einen Streit über Workation beizulegen.
Damit ist der Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung der Einigungsstelle zulässig und die Beschwerde des Arbeitgebers unbegründet (LAG Köln, Beschluss vom 7. März 2024, TaBV 6/24).
Mehr Infos
- Rechtliche Hintergründe zum Thema Workation (Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht) finden Sie in den FAQ bei TK-Lex.
- Welche Konsequenzen bei heimlicher Workation drohen, fassen wir in unserem Artikel zusammen.