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Kontakt

Nachbarschaftshilfe bedeutet, dass eine ehrenamtliche Person Sie unterstützt oder Ihre an der Pflege beteiligten Personen entlastet. Wenn Sie eine Aufwandsentschädigung bezahlen, erstatten wir das mit dem Entlastungsbetrag, sofern Nachbarschaftshilfe in Ihrem Bundesland möglich ist und die ehrenamtliche Person die Voraussetzungen erfüllt.

Weitere Details

Menschen, die Nachbarschaftshilfe leisten, müssen von einer Stelle in Ihrem Bundesland oder der Pflegekasse als Nachbarschaftshelfende anerkannt sein. Die Möglichkeit von Nachbarschaftshilfe und die Voraussetzung dafür legt jedes Bundesland selbst fest. 

Nachbarschaftshilfe in den Bundesländern
BundeslandInformationen zur Nachbarschaftshilfe
Baden-Württemberg

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

 

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.
  • leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.
  • sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig.
  • sind volljährig oder bei Einwilligung der Sorgeberechtigten mind. 16 Jahre alt.
  • bestätigen, dass sie die zur Verfügung gestellten Informationen über den Einsatz als einzelhelfende Person zur Kenntnis genommen haben .
  • betreuen maximal 2 Personen gleichzeitig.

Weitere Informationen für Einzelhelfende sowie die entsprechenden Unterlagen für die Registrierung bei der Pflegekasse finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg:


Anerkennung von Einzelhelfenden 

Bayern

Nachbarschaftshilfe ist nicht vorgesehen.

Doch es gibt andere landesrechtliche Möglichkeiten.

 

Institution in Ihrer Nähe finden Sie hier:

Regionale Fachstellen - Fachstelle für Demenz und Pflege

 

Angebote für Unterstützung im Alltag finden Sie hier:

Unterstützung im Alltag - Bayern

Berlin

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

 

Voraussetzungen:

 

Nachbarschaftshelfende

  • besuchen einen Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe von mindestens 6 Stunden (je 60 Minuten) oder einen Pflegekurs oder weisen entsprechende Kenntnisse nach - beispielsweise aus beruflicher Erfahrung.
  • besuchen eine Infoveranstaltung für Nachbarschaftshilfe (120 Minuten).
  • sind volljährig.
  • leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.
  • sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig.
  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.
  • unterstützen maximal 2 Personen gleichzeitig.
  • erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro pro Stunde.
  • besuchen regelmäßig alle 3 Jahre eine Infoveranstaltung oder einen anerkannten Pflegekurs (mindestens 90 Minuten).
  • reichen das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular "Selbsterklärung zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe in Berlin" ein.

Weitere Informationen, Formulare für die Registrierung und Schulungsangebote finden Sie hier:

 

Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung

 

Ist die pflegebedürftige Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können.

 

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg

BrandenburgIn Brandenburg gibt es keine Nachbarschaftshilfe.
BremenIn Bremen gibt es keine Nachbarschaftshilfe.
Hamburg

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Zuständig für die Anerkennung der Nachbarschaftshelfenden ist die Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg:

 

DRK-Kreisverband Hamburg-Eimsbüttel e.V.
Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg
Hoheluftchaussee 145
20253 Hamburg

Hessen

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Die Anerkennung erfolgt durch den Magistrat der kreisfreien Städte und den Kreisausschuss der Landkreise.

 

Informationen und zuständige Institutionen finden Sie bei der Nachbarschaftshilfe Hessen:

 

Nachbarschaftshilfe in Hessen

 

Zuständige Behörden nach der Pflegeunterstützungsverordnung

Mecklenburg-Vorpommern

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Informationen und Unterstützung bei der Registrierung erfolgt durch Pflegestützpunkte.

 

Weitere Informationen zur Nachbarschaftshilfe finden Sie hier:

 

Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern

 

Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe finden Sie hier:

 

Pflegestützpunkte Mecklenburg-Vorpommern - Nachbarschaftshilfe

Niedersachsen

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie:

 

Team 3SL2
Domhof 1
31134 Hildesheim

 

Informationen zur Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen finden Sie hier:

 

Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

 

Voraussetzungen:

 

Nachbarschaftshelfende

  • unterstützen ehrenamtlich (kein Beschäftigungsverhältnis, keine Selbstständigkeit).
  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.
  • leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.
  • sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig.
  • sind durch einen Pflegekurs qualifiziert oder bestätigen, dass sie das Informationsangebot der Servicestellen zur Nachbarschaftshilfe kennen.

Weitere Informationen sowie eine Mustererklärung für die Registrierung bei der Pflegekasse finden Sie hier:

Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen

 

Ist die pflegebedürftige Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können:

 

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg

Rheinland-Pfalz

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Zuständig für die Anerkennung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Referat 24

 

Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

 

Weitere Informationen zu Voraussetzungen und einen Informationsfilm finden Sie hier:

 

Mini-Angebote in der Hauswirtschaft in Rheinland-Pfalz

Saarland

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Zuständig für die Anerkennung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

 

Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

 

Weitere Informationen und Voraussetzungen zur Nachbarschaftshilfe im Saarland finden Sie hier:

 

Nachbarschaftshilfe im Saarland

Sachsen

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Die Anerkennung erfolgt über die Pflegekasse des Nachbarschaftshelfenden.

 

Voraussetzungen:

 

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig.
  • leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.
  • sind nicht als Pflegeperson beim Pflegebedürftigen im Einsatz
  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.
  • haben einen anerkannten Nachbarschaftshelferkurs absolviert.
  • unterstützen die pflegebedürftige Person maximal 40 Stunden pro Kalendermonat.
  • erhalten maximal eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde.
  • haben einen angemessenen Versicherungsschutz (Ausnahme: wird eine Aufwandsentschädigung von maximal 5 Euro pro Stunde, ist keine Versicherung erforderlich, da die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen gilt).
  • weisen nach 3 Jahren die Teilnahme an einem Aufbaukurs Nachbarschaftshilfe nach.
  • reichen die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen für Nachbarschaftshilfe" ein.

Weitere Informationen und das Formular zur Erklärung der Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie hier:

 

Pflegenetz Sachsen

 

Ist die nachbarschaftshelfende Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können.

 

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg

Sachsen-Anhalt

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Zuständig für die Registrierung ist die Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt:

 

Breitscheidstr. 51
39114 Magdeburg

 

Weitere Informationen, Voraussetzungen und Schulungsangebote finden Sie hier:

 

Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Zuständig für die Registrierung ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein:

 

Steinmetzstr. 1-11
24534 Neumünster

 

Weitere Informationen, Voraussetzungen und das Formular zur Registrierung finden Sie hier:

 

Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein

Thüringen

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

 

Die Anerkennung erfolgt über die Pflegekasse der oder des Nachbarschaftshelfenden.

 

Voraussetzungen:

 

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig.
  • wohnen innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der pflegebedürftigen Person, aber nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft.
  • sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person im Einsatz.
  • sind nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.
  • haben einen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert.
  • unterstützen die pflegebedürftige Person maximal 40 Stunden pro Monat.
  • erhalten eine Aufwandsentschädigung von maximal 10 Euro pro Stunde.
  • sind ausreichend gegen Sach- und Personenschäden versichert.

Ist die nachbarschaftshelfende Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können:

 

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg