Das ist davon abhängig, wie Sie vor der Pflegezeit versichert waren. Eine Übersicht finden Sie im Folgenden.
Weitere Details
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie sich während der Pflegezeit bis zu sechs Monate nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, bleiben Sie in der Regel weiter als Arbeitnehmer versichert.
Wenn Sie nur noch einen Minijob ausüben, müssen Sie sich anderweitig versichern. Das gilt auch, wenn Sie sich voll von der Arbeit freistellen lassen. Falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind, können Sie sich dann zum Beispiel beitragsfrei familienversichern lassen.
Mehr über die Familienversicherung erfahren
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Sie sich freiwillig bei uns versichern. Dann zahlen Sie eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können dafür bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen einen Beitragszuschuss beantragen. Das gilt auch, wenn Ihr Angehöriger privat pflegeversichert ist.
Arbeitslosenversicherung
Waren Sie unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, kann die Pflegekasse Ihres Angehörigen gegebenenfalls Ihre Beiträge übernehmen. Dazu müssen Sie Ihren Angehörigen mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegen. Bitte wenden Sie sich an die Pflegekassen Ihres Angehörigen.
Rentenversicherung
Die Pflegezeit kann als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung gewertet werden. Dazu müssen Sie Ihren Angehörigen mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegen. Ihr Angehöriger muss außerdem Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Bitte setzen Sie sich dazu mit der Pflegekasse Ihres Angehörigen in Verbindung.