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Voraussetzungen für soziale Sicherung

Sie bekommen von der TK-Pflegeversicherung Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn alle der folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Sie pflegen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrads 2 oder höher in ihrer häuslichen Umgebung.
  • Die pflegebedürftige Person ist TK-versichert. Sie selbst müssen nicht TK-versichert sein.
  • Ihre Pflegetätigkeit dauert mindestens 10 Stunden an wenigstens 2 Tagen pro Woche.
  • Sie pflegen voraussichtlich mehr als 2 Monate. 
  • Sie erhalten für die Pflegetätigkeit keinen Lohn. Die gepflegte Person darf Ihnen allerdings das Pflegegeld weiterleiten, das wir ihr zahlen.

Damit wir Ihren Anspruch auf soziale Leistung prüfen können, schicken Sie uns bitte den ausgefüllten Fragebogen. Die Adresse ist schon eingetragen.

Frage­bogen zur sozialen Siche­rung für Pfle­gende

PDF, 1.3 MB Downloadzeit: eine Sekunde

Gegen Unfälle versichert

Erfüllen pflegende Angehörige oder private Pflegepersonen die genannten Voraussetzungen, sind sie während der Pflegetätigkeit unfallversichert. Das heißt, sie sind beitragsfrei bei Unfällen während der Pflege versichert.

Das betrifft beispielsweise Arbeiten im Haushalt oder das Waschen und Umziehen der pflegebedürftigen Person. Auch auf Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, sind Pflegepersonen beitragsfrei unfallversichert. Hier sind zum Beispiel Fahrten zur pflegebedürftigen Person gemeint sowie Fahrten zur Praxis oder zum Einkaufen. 

Übrigens: Wenn Sie Anspruch auf soziale Sicherung haben, brauchen Sie keinen gesonderten Antrag bei der Unfallversicherung zu stellen. Sollten Sie einen Unfall haben, geben Sie bitte bei der ärztlichen Behandlung an, dass dieser während Ihrer Pflegetätigkeit passiert ist. Außerdem muss der Unfall innerhalb von 3 Tagen der Unfallversicherung gemeldet werden. Mehr dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung .

Wann bekommen Pflegepersonen mehr Rente?

Pflegepersonen müssen wegen ihrer Pflegetätigkeit beruflich oft kürzertreten. Damit das keinen negativen Einfluss auf ihre Rente hat, zahlt die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person einen monatlichen Beitrag an die Rentenversicherung der Pflegeperson. Dadurch können Pflegepersonen mehr Rente bekommen.

Pflegepersonen dürfen zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Außerdem gilt:

  • Pflegepersonen dürfen die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
  • Wenn sie diese erreicht haben, dürfen sie noch keine Altersvollrente beziehen.

Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Altersteilrente erhalten, eine sogenannte Flexirente. Diese gilt nicht als Altersvollrente. Informieren Sie sich hierzu bitte direkt bei Ihrem Rententräger.

Wie hoch die monatlichen Beiträge sind, die wir an die Rentenversicherung zahlen, hängt unter anderem vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Auch deren bezogene Leistungsart ist entscheidend.

Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegende

Hinweis: Die Zeit der Pflege gilt als Beitragszeit für den Rentenanspruch. Sie bekommen die Rente später von der Deutschen Rentenversicherung - als ganz normale Altersrente, nicht als extra Rente für die Pflege. 

Gut aufbewahren: Meldebescheinigung zur Rentenversicherung 

Als Pflegeperson bekommen Sie von uns automatisch eine Meldebescheinigung. Davon gibt es drei Arten: die Jahresmeldung, die "Abmeldung Beschäftigungsende" und die "Storno-Meldung". Bitte bewahren Sie diese als Beleg für Ihre Rentenunterlagen auf. 

In der Meldebescheinigung sehen Sie, welche "beitragspflichtigen Einnahmen" wir Ihrer Rentenversicherung gemeldet haben. So werden Ihre persönlichen Rentenpunkte Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. 

Praktisch: Sie müssen sich um nichts mehr kümmern. 

Rentenbeiträge, die durch die Pflegeversicherung an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden, müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

Hinweis zum Rechtskreis: Bei Meldungen ab dem 1. Januar 2025 ist kein Rechtskreis mehr angegeben, da die Rechengrößen ab 2025 bundesweit einheitlich sind. Nur für Zeiträume davor wird noch "West" oder "Ost" angegeben, je nach dem wo die pflegebedürftige Person wohnt.

Wann bekommen Pflegepersonen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

Manche pflegende Angehörige und private Pflegepersonen kündigen ihren Job, um sich vollständig der Pflege zu widmen. Auch hier unterstützen wir und zahlen für die Pflegeperson Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. 

Dazu muss die pflegebedürftige Person mindestens Leistungen des Pflegegrads 2 erhalten. Die Pflegetätigkeit muss mindestens 10 Stunden an 2 Tagen die Woche umfassen. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben unmittelbar (nicht mehr als einen Monat) vor der Pflegetätigkeit Leistungen der Arbeitsförderung bezogen oder waren davor in Ihrem Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
  • Sie sind während der Pflegetätigkeit nicht anderweitig versicherungspflichtig, beispielsweise wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, oder beziehen Leistungen der Arbeitsförderung.

Der Beitragssatz liegt 2025 bei 2,6 Prozent. Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen 1.872,50 Euro.

Monatlicher Beitrag 2025 zur Arbeitslosenversicherung für Pflegende

PflegegradBeitragshöhe 
2 bis 548,69 Euro

Damit wir prüfen können, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, schicken Sie bitte den folgenden Fragebogen ausgefüllt an uns zurück.

Frage­bogen zur sozialen Siche­rung für Pfle­gende

PDF, 1.3 MB Downloadzeit: eine Sekunde

Wann habe ich keinen Anspruch auf soziale Sicherung?

Bestimmte Tätigkeiten oder eine von vornherein begrenzte Pflegedauer können dazu führen, dass kein Anspruch auf soziale Absicherung besteht:

  • Berufsmäßige Pflegekräfte, wie Mitarbeitende einer Pflegeeinrichtung, haben keinen Anspruch auf diese Unterstützung. Sie sind bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sozial abgesichert.
  • Jugendliche im Freiwilligen Sozialen Jahr, die eine Pflegetätigkeit ausüben, zählen ebenfalls nicht dazu. 
  • Wenn bei Aufnahme einer Pflegetätigkeit bereits feststeht, dass sie nicht länger als 2 Monate ausgeübt wird, besteht ebenfalls keine Möglichkeit der sozialen Absicherung.