Ich benötige Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, was kann ich tun? (8/10)
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Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Handhabung Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) berechtigen können.
Diese haben dann annähernd die gleichen Rechte wie Sie selbst. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können aber keine weiteren Vertretungen benennen und sind nicht befugt, die Akte zu schließen. Ihre Vertretung kann beispielsweise Zugriffsrechte an Leistungserbringereinrichtungen (Ärzte- und Zahnärzteschaft, Krankenhäuser, Apotheken u. a.) vergeben und die in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente einsehen. Es ist daher wichtig, dass Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe nur an Personen übertragen, denen Sie vollständig vertrauen und denen Sie beispielsweise auch eine Vorsorgevollmacht erteilen würden. Vertretungen können - anders als Berechtigungen für Leistungserbringereinrichtungen - nicht zeitlich befristet vergeben werden und laufen daher nicht ab. Sie müssen Ihre Vertreterin bzw. Ihren Vertreter daher aktiv über die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse von der Vertretung entbinden. Ihre Krankenkasse erläutert Ihnen die Möglichkeit und das Verfahren zur Vergabe von Vertretungsberechtigungen noch einmal genauer.